(1) Dieser Schulversuch darf nur geführt werden, wenn die Zahl der Schülerinnen bzw. Schüler mindestens zwölf beträgt.
(2) Während des Unterrichtsjahres ist eine zwanzigwöchige Fremdpraxis in mehreren landwirtschaftlichen Betrieben und Institutionen des sozialen Bereiches (z. B. Altenheim, Krankenhaus, Kindergarten) zurückzulegen; die Festlegung der einzelnen Praxiszeiträume sowie die Auswahl der landwirtschaftlichen Betriebe und Institutionen des sozialen Bereiches hat durch die Schulleitung unter Beachtung der pädagogischen und betrieblichen Erfordernisse sowie der jeweiligen Vorbildung zu erfolgen.
(3) Während der Praxiszeit ist die Schülerin bzw. der Schüler verpflichtet,
– Veranstaltungen der Schule nach vorheriger Einberufung zu besuchen,
– schriftliche Aufzeichnungen zu führen und
– bei den Besuchen durch ein Organ der Schule oder der Schulbehörde mündlich über die Tätigkeit zu berichten und die schriftlichen Aufzeichnungen vorzuweisen.
(4) Die Schülerin bzw. der Schüler hat die Absolvierung der Praxis durch die Vorlage von Bestätigungen zu belegen.
(5) Versäumt eine Schülerin bzw. ein Schüler gerechtfertigterweise Praxiszeiten, sind diese ehestmöglich nachzuholen. Ist ein Nachholen während des Schulversuches nicht möglich, hat die Schulleitung das Nachholen nach der kommissionellen Abschlußprüfung anzuordnen. Die Schulleitung kann von einer Anordnung nur absehen, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels auch ohne dieselbe gewährleistet ist.
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