Für den Schulversuch gelten die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und die didaktischen Grundsätze der NÖ Landwirtschaftlichen Lehrplanverordnung, Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft, soferne die einzelnen Gegenstände im Schulversuch laut Stundentafel geführt werden.
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