(1) Voraussetzung für die Aufnahme ist
- der erfolgreiche Abschluss der 10. Schulstufe oder eine Berufsausbildung und
- die Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum Ende des Kalenderjahres, in welchem der Schulversuch beginnt.
(2) Der erfolgreiche Abschluß gemäß Abs. 1 ist durch das entsprechende Zeugnis zu belegen.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Schulversuch besteht nicht.
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