(1) Die Beurteilung des Verhaltens im Heim darf nicht für die Bewertung des Verhaltens im Unterricht und umgekehrt herangezogen werden.
(2) Im Rahmen des § 50 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes dürfen folgende Erziehungsmaßnahmen angewendet werden:
- bei positivem Verhalten der Schülerin bzw. des Schülers:
Ermutigung
Anerkennung
Lob
Bevorzugte Zulassung zu Neigungsgruppen
Vorrangige Nominierung zu Wettbewerben
Hervorheben bei Schulveranstaltungen
Dank und Auszeichnung durch die Schulbehörde
- bei einem Fehlverhalten der Schülerin bzw. des Schülers:
Aufforderung
Zurechtweisung
Erteilung von Aufträgen zur nachträglichen Erfüllung versäumter Pflichten
beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit der Schülerin bzw. dem Schüler
Verwarnung
Versetzung in eine andere Schulklasse
Androhung des Ausschlusses und beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit der Schülerin bzw. dem Schüler unter Beiziehung der bzw. des Erziehungsberechtigten
Antrag auf Ausschluss der Schülerin bzw. des Schülers unter der Möglichkeit der Rechtfertigung bzw. Stellungnahme der Schülerin bzw. des Schülers und des Erziehungsberechtigten
Suspendierung vom Unterricht
Ausschluss
(3) Erziehungsmaßnahmen - vor allem solche bei einem Fehlverhalten der Schülerin bzw. des Schülers - sollen möglichst unmittelbar erfolgen und in einem sinnvollen Bezug zum Verhalten der Schülerin bzw. des Schülers stehen. Sie müssen der Schülerin bzw. dem Schüler einsichtig sein und eine die Erziehung der Schülerin bzw. des Schülers fördernde Wirkung haben.
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