Vorwort
§ 1 § 1
Der gesetzliche Schulerhalter hat einen praktischen Arzt oder einen Facharzt für Kinderheilkunde zum Schularzt zu bestellen.
§ 2 § 2
Dem Schularzt sind folgende Aufgaben zu übertragen:
1. (aufgehoben)
2. Überprüfung aller Einrichtungen der Schule zur Ersten Hilfe Leistung (Heilmittel, Verbandskasten, Schikurs- und Sanitätstaschen, Trage u.ä.),
3. (aufgehoben)
4. (aufgehoben)
§ 3 § 3
Zur Vorbereitung und Durchführung der schulärztlichen Untersuchungen ist ein geeigneter Raum bereitzustellen, wobei auf eine räumliche Nähe zu Umkleidemöglichkeiten Bedacht zu nehmen ist.