LandesrechtNiederösterreichVerordnungenSchulärzte Beistellung Pflichtschulen

Schulärzte Beistellung Pflichtschulen

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

§ 1 § 1

Der gesetzliche Schulerhalter hat einen praktischen Arzt oder einen Facharzt für Kinderheilkunde zum Schularzt zu bestellen.

§ 2 § 2

Dem Schularzt sind folgende Aufgaben zu übertragen:

1. (aufgehoben)

2. Überprüfung aller Einrichtungen der Schule zur Ersten Hilfe Leistung (Heilmittel, Verbandskasten, Schikurs- und Sanitätstaschen, Trage u.ä.),

3. (aufgehoben)

4. (aufgehoben)

§ 3 § 3

Zur Vorbereitung und Durchführung der schulärztlichen Untersuchungen ist ein geeigneter Raum bereitzustellen, wobei auf eine räumliche Nähe zu Umkleidemöglichkeiten Bedacht zu nehmen ist.

§ 4 § 4

§ 4 (aufgehoben)

§ 5 § 5

§ 5 (aufgehoben)