Die Beträge nach § 3 Abs. 3 verändern sich entsprechend der mittleren vorjährigen Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index. Dabei sind Änderungen solange nicht zu berücksichtigen, als sie 5 % der bis dahin maßgebenden Beträge nicht übersteigen.
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