(1) Ein dringender Wohnungsbedarf liegt vor, wenn
1. das Entgelt für die benützte Wohnung den Kategoriemietzins nach § 16 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes, BGBl.Nr. 520/1981 in der Fassung BGBl.Nr. 68/1991, übersteigt oder,
2. die benützte Wohnung nicht größer ist als die angemessene Nutzfläche nach § 1 Abs. 5 der NÖ Wohnbeihilfenverordnung 1990, LGBl. 8304/2.
(2) Als Nachweise gelten
1. für die Größe der benützten Wohnung eine Bestätigung des Hauseigentümers oder der Hausverwaltung und für die Familiengröße eine Meldebestätigung,
2. für die Höhe des Entgeltes (einschließlich Betriebskosten) für die benützte Wohnung eine Bestätigung des Hauseigentümers oder der Hausverwaltung.
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