§ 3 § 3 — Voraussetzungen für Vermietung von Wohnungen, die gemäß dem Schillingeröffnungsbilanzgesetz neu zu bewerten waren
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(1) Als Einkommen unselbständig Erwerbstätiger gilt das Nettoeinkommen (Einkommen gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988, BGBl.Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl. Nr. 695/1991, minus Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer, ohne Familienbeihilfe und Hilflosenzuschuß). Für die übrigen Einkunftsarten ist der § 2 Abs. 4 EStG 1988, BGBl.Nr. 400/1988 in der Fassung BGBl.Nr. 695/1991 (vermindert um die Einkommenssteuer) maßgebend, wobei zur Berechnung der Einkünfte nicht buchführungspflichtiger Land- und Forstwirte 4,16 % des Einheitswertes monatlich herangezogen werden.
(2) Als Haushaltseinkommen ist die Summe aller Einkommen der in einem Haushalt lebenden Personen zu verstehen.
(3) Das monatliche Haushaltseinkommen darf nicht übersteigen:
1. | bei einem Erwachsenen | € 908,41 | |
2. | für jeden weiteren Erwachsenen | + € 726,73 | |
3. | für jedes Kind (solange Familienbeihilfe bezogen wird). | + € 363,36 |
(4) Kann eine Wohnung sechs Monate nach der ersten Verlautbarung (§ 6) nicht vermietet werden, so sind die im § 14 Abs. 2 des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes, LGBl. 8304, angeführten Einkommensgrenzen anzuwenden.
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