(1) Wohnungen, die gemäß dem Schillingeröffnungsbilanzgesetz, BGBl.Nr. 190/1954, neu zu bewerten waren und bis zum 31. Dezember 1981 den gemäß § 58 Abs. 3 Z 2 des Mietrechtsgesetzes außer Kraft getretenen Bindungen des Zinsstopgesetzes, BGBl.Nr. 132/1954, unterlagen, dürfen nur nach Verlautbarung (§ 6) nur solchen Personen, die der Bauvereinigung die Voraussetzungen des § 2 nachweisen, in Miete oder sonstige Nutzung überlassen werden.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Bauvereinigungen, die auf die Überlassung von Wohnungen an einen bestimmten Personenkreis beschränkt sind, solange die gewährten Finanzhilfen nicht getilgt sind. (§ 8 Abs. 2 Z 2 WGG, BGBl.Nr. 139/1979 in der Fassung BGBl.Nr. 68/1991).
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