(1) Stichtag zur Feststellung der erforderlich Mindest- und Restlaufzeit und Ermittlung des Nachlasses ist der 31.12.2001.
Die schuldscheinmäßigen Fälligkeiten bis zum 1.7.2002 (1.1., 1.4., 30.6. bzw. 1.7.2002) sind terminmäßig zu begleichen.
Für Guthaben und Rückstände wird kein Nachlass zuerkannt.
Das Förderungsobjekt muss jedenfalls zum Stichtag 31.12.2001 mit dem Land endabgerechnet sein.
(2) Zum Ansuchen um Rückkauf des Darlehens ist der Eigentümer, Wohnungseigentümer (Wohnungseigentumswerber) berechtigt.
Bei Mitwohnungen ist der Vermieter dann zur Antragstellung berechtigt, wenn zum gleichen Zeitpunkt für alle Mietwohnungen der Rückkauf beantragt wird.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise