(1) Für Darlehen des Wohnbauförderungsfonds für das Bundesland Niederösterreich nach dem
- Gesetz vom 15.04.1955, LGBl.Nr. 36/1955 in Verbindung mit den Statuten vom 16.05.1955, LGBl.Nr. 54/1955 und vom 25.04.1967, LGBl. Nr. 128/1967
- NÖ Landeswohnbauförderungsgesetz 1969, LGBl.Nr. 268/1969 in Verbindung mit dem Statut vom 23.09.1969, LGBl.Nr. 269/1969
- NÖ Landeswohnbauförderungsgesetz 1973, LGBl. 8300 in Verbindung mit dem Landeswohnbauförderungsstatut 1973, LGBl. 8300/1 und dem Landeswohnbauförderungsstatut 1976, LGBl. 8300/1
- NÖ Landeswohnbauförderungsgesetz 1977, LGBl. 8300 in Verbindung mit dem Landeswohnbauförderungsstatut 1977, LGBl. 8300/1 und dem Landeswohnbauförderungsstatut 1981, LGBl. 8300/1
wird ab einer Mindestlaufzeit von 5 Jahren (§ 56 Abs. 2 NÖ WFG) und einer Restlaufzeit von mehr als 5 Jahren ein Nachlass von 15 % zuerkannt.
(2) Für Darlehen des Wohnbauförderungsfonds für das Bundesland Niederösterreich nach dem
- NÖ Landeswohnbauförderungsgesetz 1977, LGBl. 8300 in Verbindung mit dem Landeswohnbauförderungsstatut 1986, LGBl. 8300/1
- NÖ Wohnungsförderungsgesetz, LGBl. 8304
wird bei einer Restlaufzeit von
- | mehr als | 5 bis 9 Jahren ein 15 %-iger Nachlass |
- | 9,5 bis 16 Jahren ein 25 %-iger Nachlass | |
- | 16,5 Jahren und mehr ein 35 %-iger Nachlass |
zuerkannt, wobei die Mindestlaufzeit des Darlehens 5 Jahre (§ 56 Abs. 2 NÖ WFG) nicht unterschreiten darf.
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