LandesrechtNiederösterreichVerordnungenNÖ Wohnbauvergabeverordnung 1990§ 3

§ 3§ 3

In Kraft seit 01. Januar 1990
Up-to-date

(1) Bei der Ausschreibung müssen mindestens drei Firmen (bei der Ausschreibung von Baumeisterarbeiten oder Leistungen eines Generalunternehmers mindestens sieben Firmen) zur Angebotslegung eingeladen sein.

(2) Die Bildung von Leistungsgemeinschaften und dgl. bedarf der Zustimmung des Förderungswerbers.

(3) Die eingeladenen Firmen sollen ihren Sitz in Niederösterreich haben.

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