LandesrechtNiederösterreichVerordnungenNÖ Wohnbauvergabeverordnung 1990§ 2

§ 2§ 2

In Kraft seit 01. Januar 1990
Up-to-date

Der Förderungswerber muß alle Unterlagen und Nachweise, die zur Auftragserteilung geführt haben, bis nach Abschluß der Prüfung der Endabrechnung durch die Landesregierung aufbewahren. Auf Verlangen der Landesregierung müssen sie sofort zur Einsicht vorgelegt werden.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden