LandesrechtNiederösterreichVerordnungenNÖ Wohnbauvergabeverordnung 1990§ 11

§ 11§ 11

In Kraft seit 01. Januar 1990
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Nachtragskostenvoranschläge sind vom Förderungswerber ausschließlich nach wirtschaftlichsten Kriterien zu beurteilen.

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