(1) Der Förderungswerber darf die Angebotsleistungen bei den im Abs. 2 genannten Leistungen nur dann ändern, wenn die Landesregierung vor Ausführung schriftlich zugestimmt hat.
(2) Folgende Leistungen sind betroffen:
- Fundamentierungsart
- aufgehendes Mauerwerk einschließlich Wärme- und Schalldämmung
- Fassadenart
- Art der Geschoßdecken
- Dachart einschließlich der Eindeckung
- Art des Materials und der Konstruktion der Fenster, sowie Verglasungsart
- Art der Heizungsanlage
- sanitäre Einrichtungsgegenstände
- Art und Ausmaß der Außenanlage
- Art und Ausmaß der Versorgungs- und Entsorgungsleistungen
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