(1) Der Anspruch auf Gewährung einer Wohnbeihilfe erlischt, wenn
1. dem Empfänger der Wohnbeihilfe der maßgebliche Wohnungsaufwand zur Gänze zumutbar ist;
2. das Eigenheim, die zum Eigentumserwerb bestimmte, in verdichteter Flachbauweise errichtete Wohnung oder die Eigentumswohnung veräußert oder der Mietvertrag aufgelöst wird;
3. die Wohnung nicht mehr zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet wird;
4. das Förderungsdarlehen vollständig zurückgezahlt worden ist;
5. Wohnungen entgegen den Bestimmungen des WFG 1984 benützt werden.
(2) Der Anspruch auf Wohnbeihilfe vermindert sich um jenen Teil, der vom Anspruchsberechtigten nicht geleistet wird.
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