(1) Die Wohnbeihilfe wird auf Antrag gewährt für:
a) die in den §§ 32 Abs. 1, 36 Abs. 1 und 55 WFG 1984 sowie die in den §§ 25 Abs. 1 und 29 Abs. 1 WSG bezeichneten Wohnungen und
b) die nach dem Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983 geförderten Eigentumswohnungen.
(2) Als Förderungswerber gilt der:
a) Eigentümer (Wohnungseigentümer, Miteigentümer)
- bei einem Eigenheim,
- bei einer zum Eigentumserwerb bestimmten, in verdichteter Flachbauweise errichteten Wohnung und
- bei einer Eigentumswohnung
b) Mieter
- bei Mietwohnungen
c) Nutzungsberechtigte
- bei Wohnungen mit Kaufanwartschaft,
- bei Dienst-, Natural- und Werkswohnungen und
- bei Wohnungen, die von nahestehenden Personen gemäß § 2 Z 9 WFG 1984 benützt werden.
(3) Die Höhe der Wohnbeihilfe ergibt sich aus dem Unterschied zwischen maßgeblichem (§§ 2 und 3) und zumutbarem (§ 5) Wohnungsaufwand je Monat.
(4) Die Wohnbeihilfe wird nicht gewährt, wenn der errechnete Beihilfenbetrag monatlich € 2,– oder weniger beträgt.
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