(1) Für jede Gruppe muß eine Betreuungsperson eingesetzt werden. Eine Hilfskraft ist zusätzlich einzusetzen, wenn eine Gruppe mehr als die Hälfte der angegebenen Höchstzahl an Minderjährigen umfaßt. Werden zur gleichen Zeit mehr als 4 Kinder unter 3 Jahren betreut, ist bei einer Gesamtzahl von mehr als 10 Kindern eine weitere Hilfskraft einzusetzen, sodass ein Personal-Kind-Schlüssel von 1:5 eingehalten wird.
(2) In der Zeit vor 8.00 Uhr und ab 13.00 Uhr darf die Betreuung von maximal fünf Kindern auch alleine von einer Hilfskraft mit einer Ausbildung gemäß der Verordnung über die Ausbildung von Kinderbetreuerinnen/ Kinderbetreuern, LGBl. 5060/4, durchgeführt werden.
(3) Das für die Leitung der Tagesbetreuungseinrichtung, die Betreuung der Minderjährigen und als Hilfskräfte eingesetzte Personal muss geeignet sein. Insbesondere darf keiner der nachfolgend angeführten Umstände vorliegen:
a) ansteckende, schwere chronische, körperliche oder psychische Erkrankung, geistige Behinderung oder Sucht;
b) gerichtliche Verurteilungen, die das Wohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen;
c) Betreuungsdefizite bei eigenen Kindern;
d) sonstige Gründe, die das Wohl der Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen.
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