(1) Die Betreuung und Erziehung hat entweder in
a) Kleinkindgruppen für Minderjährige unter 3 Jahren oder in
b) altersgemischten Gruppen für Minderjährige bis zum 16. Lebensjahr
zu erfolgen.
(2) Eine Gruppe darf höchstens umfassen:
a) 15 Minderjährige,
b) 10 Minderjährige, wenn mindestens ein Minderjähriger im Alter bis zu einem Jahr ist.
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