(1) § 7 Abs. 8 ist auf jene zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits bestehenden Anstellungsverhältnisse mit Hilfskräften insofern anzuwenden, als der Ausbildungsnachweis bis spätestens 31. Dezember 2022 zu erfolgen hat.
(2) Hilfskräfte, die zum 1. September 2023 bereits in einem Anstellungsverhältnis zu einem Träger einer Tagesbetreuungseinrichtung stehen und die Ausbildung gemäß der Verordnung über die Ausbildung von Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuern, LGBl. 5060/4, noch nicht absolviert haben, müssen diesen Ausbildungsnachweis bis spätestens 31. Dezember 2025 erbringen.
(3) Für Gruppen, die bereits vor dem 1. September 2023 betrieben wurden, kann mit Genehmigung der Landesregierung vom Personal-Kind-Schlüssel von 1:5 gemäß § 6 Abs. 1 abgewichen werden.
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