(1) Darlehen sind grundbücherlich sicherzustellen. Hievon können ausgenommen werden:
a) Darlehen, für welche die Gemeinde die Haftung übernimmt,
b) Darlehen an Pächter oder Mieter, wenn ausreichend Bürgschaft geleistet wird,
c) Darlehen bis zu € 3.650,–.
(2) Vom Liegenschafteigentümer ist bei grundbücherlicher Sicherstellung ferner ein Veräußerungsverbot zugunsten des Wohnbauförderungsfonds des Bundeslandes Niederösterreich an der Liegenschaft bis zur Tilgung des Darlehens einverleiben zu lassen. Dieses wirkt gegen Dritte und bindet auch die Rechtsnachfolger.
(3) Rechtsgeschäfte unter Lebenden, wodurch das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum, Baurecht) an der Liegenschaft übertragen werden soll, sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Wohnbauförderungsfonds für das Bundesland Niederösterreich zulässig. Einer solchen Zustimmung bedarf es nicht, falls das Rechtsgeschäft die Übertragung des Anteiles am Mindestanteil gemäß § 9 Abs. 1 zweiter Satz des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, BGBl.Nr. 417 in der Fassung BGBl.Nr. 501/1984 zum Gegenstand hat und der hinzutretende Ehegatte die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Das gleiche gilt, wenn eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse anläßlich der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe an den früheren Ehegatten übertragen wird.
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