(1) Darlehen bis zu € 3.650,– haben einen Tilgungszeitraum von 10 Jahren und werden mit 4,45 % jährlich dekursiv verzinst.
(2) Alle übrigen Darlehen haben einen Tilgungszeitraum von 25 Jahren. Die Annuitäten betragen in den ersten fünf Jahren des Tilgungszeitraumes 3 % des Darlehensbetrages. Sie erhöhen sich ab dem sechsten Tilgungsjahr jeweils in Fünfjahresintervallen um 1 des Darlehensbetrages (z. B. 6.–10. Tilgungsjahr 4 % usw.)
(3) Die Tilgung erfolgt halbjährlich zum 1. April und 1. Oktober. Die Verzinsung und die Tilgung des Darlehens beginnen mit 1. April oder 1. Oktober, welcher der gänzlichen Auszahlung des zugesicherten Darlehens nachfolgt, bei Darlehen gemäß § 3 Abs. 3 beginnt die Verzinsung und die Tilgung mit dem Darlehen gemäß WFG 1984.
(4) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann eine Stundung der Tilgung in der Dauer bis zu 5 Jahren ohne zusätzliche Verzinsung bewilligt werden. Für die Dauer der Stundung wird die Darlehenslaufzeit unterbrochen.
(5) Das Darlehen wird in Teilbeträgen nach Maßgabe des Baufortschrittes ausbezahlt.
(6) Das Darlehen gemäß § 3 Abs. 3 wird ausbezahlt, wenn das Hauptbegehren bewilligungsreif ist. Der Arbeitnehmerförderungsbeirat wird von der Darlehensgewährung in Kenntnis gesetzt.
(7) Das Darlehen gemäß § 6 wird in einem Betrag nach Vorlage des Sperrscheines zur Feuerversicherung ausbezahlt.
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