Fondshilfewerbern kann für den Ankauf eines nicht geförderten Hauses oder einer nicht geförderten Wohnung ein Darlehen in der Höhe von € 7.300,– unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
a) Das Haus oder die Wohnung muß für die dauernde Bewohnung bestimmt und geeignet sein.
b) Der Kaufabschluß muß innerhalb eines Jahres vor dem Tag der Einbringung des Begehrens erfolgt sein.
c) Der Kaufpreis muß mindestens € 14.600,– betragen.
d) Das Haus oder die Wohnung muß vom Fondshilfewerber oder seinen nahestehenden Personen im Sinne des § 2 Z 9 WFG 1984 zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses innerhalb von 2 Jahren ab schriftlicher Zusicherung der Fondshilfe regelmäßig verwendet werden.
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