In den vom Wohnbauförderungsbeirat begutachteten Sonderfällen kann zur Schaffung von Wohnungen und Heimen oder zu deren Sanierung eine Fondshilfe (Darlehen bis zu € 850,– je Quadratmeter Nutzfläche oder Annuitätenzuschuß gemäß § 4 Abs. 1) gewährt und von den Bestimmungen der §§ 3 und 4 Abs. 3 bis Abs. 7 abgegangen werden. Solche Baulichkeiten können ausnahmsweise auch nach Anerkennung der Endabrechnung Fondshilfe erhalten.
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