(1) Soferne die Kosten der Sanierungsmaßnahmen (§ 5 Abs. 1 lit.b und c des NÖ Landeswohnbauförderungsgesetzes 1977) € 330,66 einschließlich dem Steuersatz gemäß § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes, BGBl.Nr. 223/1972, in der Fassung BGBl.Nr. 562/1986, je Quadratmeter Nutzfläche Wohnung nicht übersteigen, können für die Leistungen des Annuitätendienstes von Darlehen gemäß § 22 Abs. 1 WSG mit einer Laufzeit von 10 Jahren, die zur Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen erforderlich sind, jährliche Annuitätenzuschüsse, die vom aufgrund der anerkannten Endabrechnung in Anspruch genommenen Darlehen zu bemessen sind, im Ausmaß von 40 % der Annuität gewährt werden. Allfällige Erhöhungen des jährlichen Zinsfußes bleiben unberücksichtigt. Bei Begehren natürlicher Personen für eine Baulichkeit mit einer Wohnnutzfläche bis zu 500 m 2 wird der Annuitätenzuschuß bis zu einer Darlehensobergrenze von € 21.900,– pro Wohneinheit gewährt.
(2) Die Erteilung der Baubewilligung muß zum Zeitpunkt des Einreichens des Begehrens mindestens zehn Jahre zurückliegen.
(3) Eine Förderbarkeit nach den Bestimmungen des WSG darf nicht gegeben sein.
(4) Das Objekt soll zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses der Bewohner regelmäßig verwendet werden.
(5) Nach Bewilligung einer solchen Fondshilfe darf erst nach einem mindestens dreijährigen Zwischenzeitraum neuerlich angesucht werden.
(6) Eine Förderung wird nicht gewährt, wenn das Förderungsobjekt nicht ganzjährig bewohnt werden darf.
(7) Der Bestand muß mit dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan vereinbar oder im öffentlichen Interesse gelegen sein.
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