(1) Für die Schaffung einer in sich baulich abgeschlossenen Wohnung im Eigentum können natürliche Personen (§ 6 lit.a des NÖ Landeswohnbauförderungsgesetzes 1977, LGBl. 8300–2) ein Darlehen erhalten, wenn
- die Wohnung vom Eigentümer selbst oder von den ihm nahestehenden Personen (§ 2 Z 9 des WFG 1984) zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet wird; es sei denn, ein Eigentümer ist wegen Krankheit, zur Kur oder Unterrichtszwecken oder aus zwingenden beruflichen Gründen vorübergehend abwesend.
- eine baubehördliche Benützungsbewilligung noch nicht erteilt worden ist,
- eine Förderung nach den Bestimmungen des WFG 1984 nicht zulässig ist.
(2) Die Höhe des Darlehens beträgt bei der Schaffung nur einer Wohnung höchstens
€ 11.000,– | für ledige oder verheiratete Fondshilfewerber |
€ 14.600,– | für Fondshilfewerber mit einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind oder Jungehepaare (das sind Ehepaare, bei denen keiner der Ehepartner das 30. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Einreichung vollendet hat) |
€ 19.700,– | für Fondshilfewerber mit zwei zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kindern, Jungfamilien (das sind Familien mit mindestens einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind, wobei beide Ehepartner das 35. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Einreichung noch nicht vollendet haben, sowie Einzelpersonen unter dem 35. Lebensjahr mit mindestens einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind), Familien, bei denen ein Familienmitglied eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 % im Sinne des § 106 Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.Nr. 440, in der Fassung BGBl.Nr. 562/1986, aufweist, sowie für Familien mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.Nr. 376 in der Fassung, BGBl.Nr. 556/1986, |
€ 5.100,– | ab dem dritten Kind für jedes weitere zum Haushalt gehörende versorgungsberechtigte Kind. |
(3) Die Höhe des Darlehens beträgt bei der gleichzeitigen Schaffung einer zweiten Wohnung höchstens
€ 7.300,– | für ledige oder verheiratete Fondshilfewerber |
€ 11.000,– | für Fondshilfewerber mit einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind oder Jungehepaare (das sind Ehepaare, bei denen keiner der Ehepartner das 30. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Einreichung vollendet hat) |
€ 14.600,– | für Fondshilfewerber mit zwei zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kindern, Jungfamilien (das sind Familien mit mindestens einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind, wobei beide Ehepartner das 35. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Einreichung noch nicht vollendet haben, sowie Einzelpersonen unter dem 35. Lebensjahr mit mindestens einem zum Haushalt gehörenden versorgungsberechtigten Kind), Familien, bei denen ein Familienmitglied eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 55 % im Sinne des § 106 Einkommensteuergesetz 1972, BGBl.Nr. 440/1972, in der Fassung BGBl. Nr. 562/1986, aufweist, sowie für Familien mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.Nr. 376/1967 in der Fassung BGBl.Nr. 556/1986, |
€ 3.650,– | ab dem dritten Kind für jedes weitere zum Haushalt gehörende versorgungsberechtigte Kind. |
(4) Fondshilfewerber können ein Darlehen in der Höhe von € 2.200,– erhalten, wenn sie
- ein Eigenheim (§ 2 Z 1 WFG 1984) schaffen,
- zumindest gleichzeitig ein Begehren nach den Bestimmungen des WFG 1984 oder des NÖ Landwirtschaftlichen Wohnbauförderungsgesetzes 1977, LGBl. 8300–2, einbringen,
- in den letzten 15 Monaten mindestens 12 Monate unselbständig erwerbstätig waren oder Nebenerwerbslandwirte gemäß § 8 Abs. 6 NÖ Grundverkehrsgesetz 1973, LGBl. 6800–3, sind,
- seit mindestens drei Jahren ihren ordentlichen Wohnsitz in Niederösterreich haben.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise