(1) Von Fondshilfewerbern ist grundsätzlich der Nachweis zu verlangen, daß sie hinsichtlich der zu bebauenden Liegenschaft Eigentümer, Wohnungseigentümer oder Bauberechtigte im Sinne des Baurechtsgesetzes sind, andernfalls ist für das Fondshilfedarlehen eine Haftungserklärung der Gemeinde beizubringen. Bei Sanierung von Wohnungen bzw. Wohnraum und Heimen (§ 5 Abs. 1 lit.b des NÖ Landeswohnbauförderungsgesetzes 1977, LGBl. 8300–2) genügt der Nachweis eines aufrechten Pacht- oder Mietverhältnisses.
(2) Der Fondshilfewerber muß bei der Schaffung von Wohnungen und Heimen Eigenmittel im Ausmaß von mindestens 5 % der Gesamtbaukosten aufbringen.
(3) Sollte die NÖ Landesregierung eine Sonderaktion beschließen, insbesondere nach Katastrophenfällen, für Maßnahmen im Zuge der Dorferneuerung sowie bei Zusatzfinanzierungen von Baulichkeiten, die mit Mitteln nach dem WFG 1984 gefördert werden, kann im Hinblick auf den Zweck der Sonderaktionen von einzelnen Bestimmungen der vorstehenden Absätze und von denen der §§ 3, 4, 5, 6, 7 und 9 dieses Statuts abgegangen werden; solche Baulichkeiten können ausnahmsweise auch nach Anerkennung der Endabrechnung Fondshilfe erhalten.
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