(1) Dieses Statut tritt mit 1. März 1986 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Statutes tritt das Landeswohnbauförderungsstatut 1981, LGBl. 8300/1–2, außer Kraft.
(3) Der Vollzug der vom Wohnbauförderungsbeirat aufgrund der Bestimmungen des Landeswohnbauförderungsstatutes 1981 positiv begutachteten Begehren richtet sich noch nach den Bestimmungen des Landeswohnbauförderungsstatutes 1981, LGBl. 8300/1–2; dies betrifft jedoch nicht die begünstigte Darlehenstilgung gemäß § 10.
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