Die Landesregierung hat vorzusorgen, daß ihr nach Beendigung der geförderten Bauarbeiten folgende Nachweise vorgelegt werden:
1. Bei Schaffung von Wohnungen binnen 6 Monaten die baubehördliche Benützungsbewilligung.
2. Bei Sanierung binnen 6 Monaten die Anzeige der Fertigstellung aller durchgeführten Baumaßnahmen.
3. Von Darlehenswerbern, soweit sie Liegenschaftseigentümer sind und es sich nicht um Darlehen gemäß § 3 Abs. 3 handelt, der Sperrschein über die angemessene Versicherung der Baulichkeit gegen Feuerschäden mit Vinkulierung zugunsten des Fonds.
4. Bei Schaffung sowie Sanierung von Bauvorhaben
juristischer Personen und natürlicher Personen mit einer Wohnnutzfläche von über 500 m2 binnen 6 Monaten die erforderlichen behördlichen Bewilligungen sowie eine Endabrechnung samt Nachweis der tatsächlich aufgelaufenen Bau- oder Sanierungskosten.
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