Die Fondshilfen können widerrufen und bereits ausbezahlte Beträge fällig gestellt bzw. zurückgefordert werden, wenn
1. die bewilligten Mittel durch unwahre Angaben erlangt bzw. widmungswidrig verwendet wurden;
2. das Bauvorhaben nicht oder nicht planmäßig ausgeführt bzw. widmungswidrig verwendet wird;
3. über das Vermögen des Darlehensnehmers der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wird;
4. der Darlehensnehmer trotz nachweislich zugestellter Mahnung, Androhung des Terminverlustes und der Setzung einer Nachfrist mit seiner Zahlungsverpflichtung länger als 3 Monate im Rückstand bleibt;
5. der Fondshilfewerber den auf Grund der §§ 12 und 13 ergangenen Anordnungen und Verfügungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt;
6. der Darlehensnehmer Pächter oder Mieter der geförderten Wohnung ist und das Pacht- oder Mietverhältnis beendet wird;
7. der Fondshilfewerber oder von ihm nahestehende Personen (§ 2 Z 9 WFG 1984) bei der Fondshilfe gemäß § 3 und § 4 nach Fertigstellung das Förderungsobjekt nicht zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendet bzw. der Darlehensnehmer gemäß § 6 nicht binnen zwei Jahren das erworbene Haus zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses verwendet, es sei denn, der Wohnungsinhaber ist wegen Krankheit, zur Kur oder Unterrichtszwecken oder aus zwingenden beruflichen Gründen vorübergehend abwesend;
8. der Fondshilfewerber die Auflagen der Zusicherung nicht einhält.
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