(1) Der Darlehensschuldner kann nach gänzlicher Zuzählung des Darlehens das Begehren stellen, ihm für die vorzeitige Tilgung einen Teil der Restschuld zu erlassen.
(2) Der Nachlaß beträgt, wenn der Beginn der Darlehenslaufzeit höchstens 5 Jahre zurückliegt, 40 %,
wenn er zwischen 5 und 10 Jahren zurückliegt, 30 %,
wenn er mehr als 10 Jahre zurückliegt, 20 %,
der maßgeblichen Darlehensschuld.
(3) Die Berechnung der Darlehensrestschuld erfolgt mit dem Stichtag der dem Einbringen des Begehrens nächsten Annuität. Bei der Berechnung haben gestundete sowie bereits fällige, jedoch noch nicht geleistete Rückzahlungsbeträge einschließlich allfälliger Verzugszinsen außer Betracht zu bleiben.
(4) Mit dem Einlangen des Begehrens wird die schuldscheinmäßige Darlehenstilgung bis zur Entscheidung ausgesetzt.
(5) Wenn das Begehren abgelehnt wird, hat der Darlehensschuldner die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen schuldscheinmäßigen Tilgungsraten zum nächstfolgenden Fälligkeitstermin nachzuzahlen.
(6) Im Falle der Bewilligung des Begehrens ist die Darlehenstilgung jeweils zu einem normalen Fälligkeitstermin sowohl durch einen einmaligen Betrag als auch in zwei oder drei gleichen Teilbeträgen möglich. Die gänzliche Tilgung des Darlehens ist jedenfalls innerhalb von 30 Monaten ab Bewilligung des Nachlasses vorzuschreiben.
(7) Wenn die vorgeschriebenen Tilgungstermine nicht eingehalten werden, verfällt der Nachlaß. Allfällig erbrachte Rückzahlungsbeträge sind den Annuitätenleistungen anzurechnen. Eine Rückerstattung ist nicht zulässig.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise