Folgende Beschränkungen der Ausübung der Jagd und Fischerei gemäß § 11 Abs. 5 NÖ NSchG 2000 sind zur Sicherstellung des Zieles der jeweiligen Schutzmaßnahme erforderlich:
1. Die Jagd ist verboten mit Ausnahme der Schalenwildregulierung auf maximal 25 % der Gesamtfläche des Schutzgebietes gemäß dem Managementplan. Die fischereiliche Nutzung ist verboten (§ 2 Abs. 11).
2. die Errichtung von Wildfütterungen, ausgenommen in der Zone C – Randzone gemäß Punkt 2.3 des Vertrags (§ 2 Abs. 76).
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