Vom Eingriffsverbot gemäß § 11 Abs. 4 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000) sind folgende Maßnahmen bzw. Ausnahmen gemäß § 11 Abs. 5 NÖ NSchG 2000 zugelassen:
1. die Benützung der öffentlichen Wege (§ 2 Abs. 1 bis 39)
2. die landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang (§ 2 Abs. 6, 9, 20, 22, 29, 30)
3. die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang (§ 2 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 12, 13, 14, 23, 24, 26, 27, 32, 36 und 37)
4. die landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang; die darauf eingeschränkte forstwirtschaftliche Nutzung, daß die Auwaldbestände durch Pflegehiebe gesund zu erhalten und entstehende Blößen mit standortgemäßen Baumarten aufzuforsten sind; Maßnahmen zur Erhaltung bereits bestehender Entwässerungsanlagen, wenn damit keine zur Veränderung des Biotops Au führende Rückwirkungen auf den Grundwasserspiegel verbunden sind (§ 2 Abs. 8)
5. das Mähen der Wiesenflächen jeweils ab dem 25. Juli (§ 2 Abs. 10)
5a. Maßnahmen laut dem 10 jährigen Managementplan, welcher jeweils von der Verwaltung des Wildnisgebietes im Einvernehmen mit der Landesregierung erstellt wird; das Begehen markierter Wege und die naturverträgliche Nutzung der Besucherzone im Sinne eines sanften Tourismus; die erforderliche Wartung der II. Wiener Hochquellwasserleitung; in der Naturzone mit waldbaulichem Management waldökologische Pflegemaßnahmen in sekundären Fichtenbeständen inklusive phytosanitärer Maßnahmen bis 31. Dezember 2040; in der Managementzone Alm und in der Managementzone Waldweide Almwirtschaft im bisherigen Umfang (§ 2 Abs. 11).
5b. Pflegemaßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung des schutzgebietsspezifischen Lebenraumtyps wie lebensraumtypische Einsaat, Beweidung, Mahd, Entbuschung und Entnahme von Gehölzen, Bekämpfung invasiver Neophyten (§ 2 Abs. 12).
5c. Pflegemaßnahmen zur Offenhaltung, wie Mahd, Beweidung, Entbuschung und Entnahme von Gehölzen im Bereich des ehemaligen Steinbruchs; Bekämpfung invasiver Neophyten; die Benützung des Weges gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 15 (§ 2 Abs. 15).
6. alle Eingriffe, die sich aus Regulierungsmaßnahmen des Bundesstrombauamtes bzw. aus internationalen Verpflichtungen für die Sicherstellung einer Schiffahrtsrinne ergeben, mit Ausnahme einer Hochdeponie, worunter eine dauernde Ablagerung von Baggergut über die Höhe des Ufergrates zu verstehen ist (§ 2 Abs. 17)
6a. die Maßnahmen zur Erhaltung der Trockenrasenflächen wie kleinflächige Mahd, Entbuschung und Entnahme von Gehölzen, auf Grundstück Nr. 2744 die kleinflächige extensive landwirtschaftliche Nutzung im Unterhangbereich (§ 2 Abs. 18)
7. Maßnahmen zur Erhaltung der Trockenrasenflächen wie Beweidung, kleinflächige Mahd, Entbuschung und Entnahme von Gehölzen; die Erhaltung, Sicherung und Benützung der bestehenden Wanderwege; die Bewirtschaftung eines Wildackers im Ausmaß von 3000 m² auf dem Grundstück Nr. 1894/23; außer auf den Grundstücken Nr. 2111/2, 2127/2, 2128/82, 2128/106 und 2128/107: Schlägerungen im Rahmen der forstlichen Nutzung, ausgenommen Eiche, Mehl- und Elsbeere. Bei Aufforstungen sind nur innerhalb dieses Naturschutzgebietes bereits vorkommende Holzarten, ausgenommen Schwarz- und Rotföhre, zu verwenden (§ 2 Abs. 19)
8. die forstliche Nutzung insoweit, als sie sich nicht auf die in der Anlage ausgewiesene Fläche bezieht oder die Schlägerung von Horstbäumen zum Gegenstand hat und auf die Erhaltung und Wiederverjüngung der für den Auwald charakteristischen standortgerechten Baumarten abzielt, wobei physiologisch optimale Umtriebszeiten anzustreben sind (§ 2 Abs. 20)
9. die wasserrechtliche Nutzung im bisherigen Umfang und die zur Sicherung des Bestandes und Betriebes des Grundwasserwerkes “Untere Lobau-Schüttelau” erforderlichen Maßnahmen im Umfang des Bescheides der Obersten Wasserrechtsbehörde im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 30. August 1977, Zl. 15.624/07-I-5/77 (§ 2 Abs. 20)
9a. die Einzelstamm- bzw. gruppenweise Entnahme der Fichten und Robinien; die Zäunung von Teilflächen zur Förderung der Naturverjüngung; die Freihaltung und Benützung der bestehenden Rückewege (§ 2 Abs. 21).
10. die forstliche Nutzung im bisherigen Umfang mit Ausnahme der Schlägerung von Überhältern (§ 2 Abs. 22)
11. die forstliche Nutzung im bisherigen Umfang auf den Grundstücken Nr. 465/3 und 465/5; auf den Grundstücken Nr. 465/1 und 465/4 die einzelstammweise Schlägerung von Kiefern und Robinien ohne nachfolgender Aufforstung (§ 2 Abs. 30)
12. die Benützung aller bestehenden, Zielen des Naturschutzes dienenden Bildungs- und Informationseinrichtungen (§ 2 Abs. 1 bis 43)
13. (entfällt durch LGBl. Nr. 104/2020)
14. die forstliche Nutzung im bisherigen Umfang mit Ausnahme von Entwässerungen (§ 2 Abs. 33)
15. die forstliche Nutzung auf den Grundstücken Nr. 1388, 1389, 1390 und 1425 im bisherigen Umfang, auf den Grundstücken Nr. 1426 und 1442 mit Ausnahme der Steinwandfelsen nur in Form einer höchstens gruppenweisen Plenterung (§ 2 Abs. 34)
16. die landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang auf den Grundstücken Nr. 78, 116/2 und 328, KG Gumping, sowie die Nutzung als einschnittige Heuwiese ohne Düngung mit einem frühesten Mähtermin nicht vor dem 20. Juni (§ 2 Abs. 35).
17. die forstliche Nutzung im bisherigen Umfang, Aufforstungen, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß ausschließlich standortheimische Holzarten verwendet werden (§ 2 Abs. 38, Zone B).
18. die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang auf den Grundstücken Nr. 314/6, 525/1, 525/2, 526/2, 526/4, 526/12, 526/13, 528, 555/5, 555/6, 555/7, 555/8, 555/9 und 555/10, KG Grub an der March sowie Grundstücke Nr. 1755, 1773 und 1797/1, KG Waidendorf (§ 2 Abs. 39).
19. außer auf der Unterabteilung 16 g: die forstliche Nutzung in Form von Streifen- oder Saumschlägen bzw. von trupp- und gruppenweisen Femelschlägen, sowie die für die Reaktivierung eines Ziehweges durch den Lechnergraben bis zur Höhe der Einmündung des Schaugrabens notwendigen Maßnahmen. Bei Aufforstungen dürfen nur standortheimische Baumarten verwendet werden, wobei ein Laubholzanteil von 3 Zehntel anzustreben ist (§ 2 Abs. 7).
20. die Instandsetzung und Benützung der bestehenden Wege; in den Gebieten D die landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang; in den Gebieten C die forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang; in den Gebieten B die forstwirtschaftliche Nutzung in Form von Plenterungen oder kleinen Kahlschlägen in der Größe von höchstens 0,5 ha; Aufforstungen in den Gebieten C und B, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß durch die ausschließliche Verwendung standortheimischer Baumarten eine Mischkultur erhalten bleibt; in den Gebieten A1 die forstwirtschaftliche Nutzung in Form von einzelstammweiser Plenterung; in den Gebieten A die Schlägerung von Bäumen, die eine Gefährdung für Personen oder Sachen darstellen, bis zu einer Entfernung von Baumhöhe von bebauten Grundstücken (§ 2 Abs. 41).
21. alle Eingriffe, die sich aus Regulierungs- und Erhaltungsmaßnahmen der Wasserstraßendirektion bzw. aus internationalen Verpflichtungen für die Sicherstellung der Schiffahrt ergeben, mit Ausnahme der Anlage einer Hochdeponie. Unter Maßnahmen zur Sicherstellung der Schiffahrt sind insbesondere die Erhaltung der freien Sicht auf Schiffahrtszeichen und die Stromkilometrierung, die Neuerrichtung von Schiffahrtszeichen, sowie das Entfernen abschwemmungsgefährdeter Einzelbäume zu verstehen (§ 2 Abs. 42).
22. in den Gebieten B: die forstwirtschaftliche Nutzung in Form von einzelstammweiser Plenterung bis truppweisen Femelschlägen in der Zeit von 15. September bis 30. November, Dickungspflege unter Belassung der Mischbaumarten (Rotbuche, Ahorn, Birke, Eberesche, Weide, Erle, Zitterpappel, Tanne, Kiefer, Moorspirke), bei Durchforstungen darf der Bestockungsgrad 0,5 nicht unterschreiten, bei Nichtnutzung darf der Bestockungsgrad 0,8 nicht überschreiten, Endnutzung bei einem durchschnittlichen Bestandsalter von 120 Jahren unter Belassung von mindestens 50 Überhältern/ha; Naturverjüngung, wobei ein Laubholzanteil von 3/10 anzustreben ist und ein Fichtenanteil von 6/10 nicht überschritten wird; Aufforstungen nur auf nicht naturverjüngungsfähigen Standorten in der Zeit von 15. April bis 15. Mai unter der Voraussetzung, dass durch die ausschließliche Verwendung standortheimischer Baumarten eine Mischkultur begründet wird und keine Düngemittel oder Herbizide aufgebracht werden; Erhaltung der bestehenden Wege; das Betreten des gekennzeichneten Moorweges in der Zeit vom 20. Juni bis 30. November (§ 2 Abs. 43).
23. in den Gebieten A1 (einmalige Managementflächen) die Schlägerung der nicht standortheimischen Baumarten und – wenn dadurch die Überschirmung von 3/10 unterschritten wird – die Aufforstung mit standortheimischen Baumarten; in den Gebieten B (forstliche Managementflächen) die Schlägerung von nicht standortheimischen Baumarten, die forstliche Nutzung in Form von einzelstammweiser Plenterung bis trupp- und gruppenweisen Femelschlägen (Brennholznutzung), die Endnutzung in Hartholzbeständen bei einem durchschnittlichen Bestandsalter von 80 Jahren, in Weichholzbeständen von 50 Jahren unter Belassung einer Überschirmung von 30 % aus dem Oberholz, Aufforstungen unter der Voraussetzung, dass ausschließlich standortheimische Baumarten verwendet werden und eine Mischkultur begründet wird, das Pflücken von Frühlingsblumen und Wiesen-Margarite im Höchstausmaß eines Handstraußes jeder Art, das Sammeln von Bärlauch, Pilzen und Wildfrüchten; in den Gebieten C (landwirtschaftliche Managementflächen) die einmalige Mahd – jedoch nicht vor Mitte Juni; die Erhaltung der in der Anlage ausgewiesenen Wege; das Betreten mit Ausnahme der Gebiete A; die Schlägerung von Bäumen die eine Gefährdung für Personen und Sachen darstellen, bis zu einer Entfernung von Baumhöhe entlang der in der Anlage ausgewiesenen Wege und entlang der A 22 Donauufer-Autobahn; Maßnahmen zur Trinkwasserversorgung der Stadtgemeinde Stockerau (§ 2 Abs. 45).
24. die einzelstammweise Entnahme von Holz im Ausmaß von 300 m 3 bis zum Jahre 2004 bei gleichzeitiger Durchforstung des etwa 1 ha großen, im Schutzgebiet befindlichen Fichtenforstes (§ 2 Abs. 46).
25. in der Zone B (Managementzone – Natur) die zur Erhaltung der Lebensgemeinschaften und/oder Artenvielfalt erforderlichen Maßnahmen, insbesondere der Aufstau von entwässerten Moorflächen, das Mähen der Wiesen, das Freistellen der Moor-Föhre nach Maßgabe eines von der NÖ Landesregierung, Abteilung Naturschutz, erstellten Managementplanes; in der Zone C (Managementzone – Besucher) die Errichtung, der Betrieb, die Benützung und die Wiederherstellung der Ziele des Naturschutzes dienenden Bildungs- und Informationseinrichtungen; die Benützung und Erhaltung der in der Anlage ausgewiesenen Wege und zwar die grün gekennzeichneten Wege für Fußgänger, die gelb gekennzeichneten Wege für Radfahrer, Reiter, Pferdekutsche und Traktor, der rot gekennzeichnete Weg für Fußgänger in der Zeit von 1. Juli bis 1. März und für Ausflugstraktoren in der Zeit von 1. Juli bis 1. November (§ 2 Abs. 47).
26. in der Zone A1 (Naturentwicklungszone) die Schlägerung der nicht standortheimischen Baumarten, insbesondere der Fichtenmonokulturen und – wenn dadurch die Überschirmung von 3/10 unterschritten wird – die Aufforstung mit standortheimischen Laubbaumarten; in der Zone B (Managementzone) die zur Erhaltung der Lebensgemeinschaften und/oder der Artenvielfalt erforderlichen Maßnahmen, insbesondere das Mähen der Wiesen nach Maßgabe eines von der NÖ Landesregierung, Abteilung Naturschutz, erstellten Managementplanes (§ 2 Abs. 48).
27. (entfällt)
28. in den Auwäldern des Gebietes A1 – Naturentwicklungszone die Entnahme von Hybridpappeln, Schwarznuss und Fichten bis zum Jahr 2010 bei größtmöglicher Schonung des vorhandenen stehenden Totholzes und allenfalls bestehenden Nebenbestandes an standortheimischen Baumarten; Naturverjüngung und erforderlichenfalls die Aufforstung mit gebietstypischen, standortheimischen Baumarten, insbesondere Schwarzpappeln; im Gebiet B – Managementzone das Mähen der Auwiesen (§ 2 Abs. 50).
29. in den Auwäldern des Gebietes A1 - Naturentwicklungszone die Entnahme von Hybridpappel, Eschenahorn, Götterbaum, Schwarznuss, Robinie und Fichte bis spätestens 31. März 2014 bei größtmöglicher Schonung des vorhandenen stehenden Totholzes und allenfalls bestehenden Nebenbestandes an standortheimischen Baumarten; Naturverjüngung und erforderlichenfalls die Aufforstung mit gebietstypischen, standortheimischen Baumarten, insbesondere Schwarzpappeln; im Gebiet B - Managementzone das Mähen der Auwiesen; im Gebiet C - Pufferzone die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang mit dem Ziel der Entwicklung standortheimischer Laubholzbestände; in den Gebieten A, A1 und B – zur Erhaltung einer halboffenen, hochwasserabflussgünstigen Wald-Weide-Landschaft – die extensive Ganzjahresbeweidung mit robusten Rinder- und Pferderassen, insbesondere mit Heckrindern und Konikpferden, wobei eine Dichte von 0,5 - 1 GVE pro Hektar nicht überschritten werden darf; die Instandsetzung und Benützung der bestehenden Wege (§ 2 Abs. 51).
30. Maßnahmen zur Erhaltung der Trockenrasen wie Beweidung, kleinflächige Mahd, Entbuschung sowie Entnahme von Robinie und Götterbaum sowie die Erhaltung, Sicherung und Benützung des am Westhang verlaufenden Fahrweges (§ 2 Abs. 52).
31. die Erhaltung, Sicherung und Benützung des Wanderweges auf den Toten Berg auf dem Grundstück Nr. 1512/1 (Teilfläche) sowie die Mahd, die Entbuschung und die Entnahme von Robinie um den Römischen Wachturm auf dem Grundstück Nr. 1507/1 (§ 2 Abs. 53).
32. die Erhaltung, Sicherung und Benützung der bestehenden, markierten und unmarkierten Wanderwege im gesamten Gebiet und das Klettern von 1. Juli bis 31. Dezember an folgenden Felsformationen: “Indianerland”, “Goldplatten”, “Kupferwandl”, restliche “Gratfelsen”, “Wabenwand”, “Fahnenwand”, “Little Yosemite”, “Tafonitürme” und “untere Grabentürme” (§ 2 Abs. 54).
33. die Benützung der gekennzeichneten Wege durch Fußgänger, Reiter und Radfahrer; Benützung der Straßen und Wege zum Zwecke der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen sowie zur Instandhaltung von Gebäuden und Infrastruktur im bisherigen Umfang; die erforderliche Erhaltung und Sicherung von Wegen, Straßen und Gebäuden sowie von bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen (§ 2 Abs. 55 bis 65, 74).
34. in den Naturzonen das Entfernen abschwemmungsgefährdeten Totholzes; das Befahren mit Wasserfahrzeugen ohne Maschinenantrieb und ohne Stacken ab 15. Juni; die Erhaltung der Einströmöffnung; in der Managementzone die einzelstammweise Schlägerung von Gehölzen außer Ulme und Linde; die Erhaltung und Benutzung bestehender Gemeindewege (§ 2 Abs. 66).
35. Maßnahmen zur Erhaltung der Wiesenflächen wie Beweidung, Mahd und Entbuschung; die Erhaltung und Benützung der bestehenden Wege (§ 2 Abs. 67).
36. die Erhaltung und Benützung der bestehenden Wanderwege; die Maßnahmen zur Erhaltung der Silikattrockenrasen wie kleinflächige Mahd, Entbuschung sowie Entnahme von Gehölzen; die forstliche Nutzung auf den Grundstücken Nr. 776 und 784/2 im bisherigen Umfang (§ 2 Abs. 68).
37. Maßnahmen zur Erhaltung der Sandtrockenrasen wie Beweidung, Mahd, kleinflächiger Bodenabtrag sowie Entnahme von Gehölzen (§ 2 Abs. 13, 69 bis 72)
38. die Erhaltung, Sicherung und der Betrieb bestehender Ver- und Entsorgungsleitungen, von Brückenbauwerken und der Wehranlage “Herrenmühle“; die Erhaltung, Sicherung und Benützung des Wanderweges 05; die Mahd und Entbuschung der Wiesenflächen; die Entnahme von Fichten und die Bekämpfung sowie Ringelung von Neophyten wie Robinie, Eschenahorn, Götterbaum und Japanknöterich; das Befahren der Pielach mit nicht motorisierten Booten flussabwärts bis zur Landesstraße B 3; das Baden in der Pielach und in der Donau sowie das Lagern auf Schotterbänken, ausgenommen auf den zwischen den Pielach-Mündungen vorgelagerten Schotterbänken von 1. April bis 31. Juli (§ 2 Abs. 73).
39. die Erhaltung und Benutzung bestehender Wege und das Baden, das Bootfahren entsprechend den schifffahrtsrechtlichen Bestimmungen; die Entfernung abtriebsgefährdeter Bäume; entlang der Wege Eingriffe im Sinne der Wegerhaltung und Wegehaftung durch den Grundeigentümer (Entfernung und Rückschnitt von Gefahrenbäumen o.ä.); in der Zone A - Naturzone die Bekämpfung von Neophyten und die Erhaltung der Einströmöffnung; in der Zone B - Pufferzone die einzelstammweise Schlägerung von Gehölzen (§ 2 Abs. 75).
40. in der Zone C – Randzone entsprechend der Vereinbarung zur langfristigen Sicherung des „Bummermooses“ und zur Erklärung desselben zum Naturschutzgebiet vom 9. April 2020, abgeschlossen zwischen dem Land Niederösterreich und der Grundeigentümerin Kinsky’sches Forstamt Burg Heidenreichstein GmbH Co OG (im Folgenden als „Vertrag“ bezeichnet):
- die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung gemäß Punkt 2.5 des Vertrags (insbesondere Forstschutzmaßnahmen, die Anlage temporärer Rückewege sowie die forstliche Nutzung, wobei aber in einem ca. 20 m breiten, mit Erlen bestockten Streifen, der in der Randzone westlich an die Kern- und Entwicklungszone angrenzt, nur kleinflächige, horstweise Nutzungen erfolgen dürfen);
- die Instandhaltung der bestehenden Gräben in Abständen von mehr als 10 Jahren und nach Meldung an die Behörde gemäß Punkt 2.5 und Beilage 1 des Vertrags (§ 2 Abs. 76).
41. in der Zone A – Naturzone
- die Entfernung von abtriebsgefährdetem Totholz am Donauufer und im Nebenarm;
- die Bekämpfung von Neophyten (z. B. Robinie, Götterbaum, Eschenahorn, Bambus und Japanknöterich);
- die erforderlichen Erhaltungstätigkeiten im Nebenarm, um dessen Funktionsfähigkeit zu bewahren, insbesondere Anpassung und Erhaltung von Wasserbauwerken (Ufersicherungen, Kurzbuhnen, Brücken), sowie die Sicherung der ausreichenden Dotierung des Nebenarmes;
in der Zone B – Pufferzone
- das Betreten des öffentlichen Weges gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 77;
- das Betreten der Schotterbänke nördlich des öffentlichen Weges gemäß der Anlage zu § 2 Abs. 77;
- entlang des öffentlichen Weges Maßnahmen zum Zweck dessen Erhaltung und Sicherung (z. B. Entfernung und Rückschnitt von Gefahrenbäumen);
in den Zonen A – Naturzone und B – Pufferzone
- alle Maßnahmen zur Sicherstellung der Schifffahrt, insbesondere die Erhaltung der freien Sicht auf Schifffahrtszeichen und die Stromkilometrierung, sowie die Neuerrichtung von Schifffahrtszeichen (§ 2 Abs. 77).
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