(1) Dienstkleidung ist jene Kleidung, die im Dienst zu tragen ist, weil
- die dienstliche Tätigkeit eine überdurchschnittliche Verschmutzung oder überdurchschnittliche Abnützung der Kleidung verursacht,
- die hygienischen Umstände dies erfordern oder
- die dienstliche Tätigkeit eine besondere Kenntlichmachung oder ein repräsentatives Äußeres erfordert.
(2) Die Bediensteten sind im erforderlichen und zweckmäßigen Umfang mit Dienstkleidung auszustatten.
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