(1) Der Abbau von grundeigenen mineralischen Rohstoffen ist wie folgt geregelt:
1. Im Geltungsbereich des Regionalen Raumordnungsprogrammes Wien-Umland, LGBl. 8000/77–1, ist außerhalb der in der Anlage 2 zum Regionalen Raumordnungsprogramm Wien-Umland festgelegten Eignungszonen sowie in den Eignungszonen Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 und außerhalb der in der Anlage 3 zum Regionalen Raumordnungsprogramm Wien-Umland festgelegten erweiterungsfähigen Standorte ein Abbau unzulässig.
2. Im Geltungsbereich des Regionalen Raumordnungsprogrammes Untere Enns, LGBl. 8000/35, ist außerhalb der in den Anlagen 1 und 2 zum Regionalen Raumordnungsprogramm Untere Enns festgelegten Eignungszonen der Abbau unzulässig.
3. Im Geltungsbereich des Regionalen Raumordnungsprogrammes NÖ Zentralraum, LGBl. 8000/76, ist außerhalb der festgelegten Eignungszonen und erweiterungsfähigen Standorte (Anlagen 1 und 2 zum Regionalen Raumordnungsprogramm NÖ Zentralraum) der Abbau in den in der Anlage 1 dieser Verordnung genannten Gemeinden bzw. Gemeindeteilen unzulässig.
4. Im Geltungsbereich des Regionalen Raumordnungsprogrammes für die Planungsregion Wr. Neustadt-Neunkirchen, LGBl. 8000/75, ist außerhalb der festgelegten Eignungszonen (Anlage 2 zum Regionalen Raumordnungsprogramm Wiener Neustadt-Neunkirchen) der Abbau in den in der Anlage 1 dieser Verordnung genannten Gemeinden bzw. Gemeindeteilen unzulässig.
5. Außerhalb des Geltungsbereiches der Regionalen Raumordnungsprogramme Wien-Umland, NÖ Zentralraum, Wr. Neustadt-Neunkirchen und Untere Enns ist der Abbau in den in der Anlage 1 genannten Gemeinden bzw. Gemeindeteilen unzulässig.
(2) Bergbauberechtigungen, Aufschluß- und Abbaupläne sowie Abbaugenehmigungen im Sinne des Berggesetzes 1975, BGBl. 259 i.d.F. BGBl. 219/1996, werden durch Abs. 1 nicht berührt.
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