LandesrechtNiederösterreichVerordnungenzulässige Höchstausmaß Aufwandsentschädigung Funktionäre eines Gemeindeverbandes

zulässige Höchstausmaß Aufwandsentschädigung Funktionäre eines Gemeindeverbandes

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Die monatliche Aufwandsentschädigung für den Obmann eines Gemeindeverbandes darf die folgenden Hundertsätze des Gehaltes eines aktiven Gemeindebeamten der Funktionsgruppe X, Gehaltsstufe 8 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage nicht überschreiten:

bei einer Einwohnerzahl der verbandsangehörigen Gemeinden Hundertsatz
bis zu 10.000 10
von 10.001 bis 20.000 15
von 20.001 bis 50.000 20
über 50.000 30

(2) Die monatliche Aufwandsentschädigung für den Obmannstellvertreter und den Vertreter gemäß § 10 Abs. 4 zweiter Satz des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes darf 50 v. H. des im Abs. 1 für den Obmann vorgesehenen Höchstausmaßes nicht übersteigen.

(3) Die monatliche Aufwandsentschädigung für jedes weitere Mitglied des Verbandsvorstandes darf 30 v. H. des im Abs. 1 für den Obmann vorgesehenen Höchstausmaßes nicht übersteigen.

§ 2 § 2

Teilbeträge, die sich bei der Berechnung der Aufwandsentschädigung ergeben, sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

§ 3 § 3

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung nächstfolgenden Monatsersten in Kraft.