Vorwort
(1) Die monatliche Aufwandsentschädigung für den Obmann eines Gemeindeverbandes darf die folgenden Hundertsätze des Gehaltes eines aktiven Gemeindebeamten der Funktionsgruppe X, Gehaltsstufe 8 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage nicht überschreiten:
| bei einer Einwohnerzahl der verbandsangehörigen Gemeinden | Hundertsatz |
| bis zu 10.000 | 10 |
| von 10.001 bis 20.000 | 15 |
| von 20.001 bis 50.000 | 20 |
| über 50.000 | 30 |
(2) Die monatliche Aufwandsentschädigung für den Obmannstellvertreter und den Vertreter gemäß § 10 Abs. 4 zweiter Satz des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes darf 50 v. H. des im Abs. 1 für den Obmann vorgesehenen Höchstausmaßes nicht übersteigen.
(3) Die monatliche Aufwandsentschädigung für jedes weitere Mitglied des Verbandsvorstandes darf 30 v. H. des im Abs. 1 für den Obmann vorgesehenen Höchstausmaßes nicht übersteigen.
Teilbeträge, die sich bei der Berechnung der Aufwandsentschädigung ergeben, sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung nächstfolgenden Monatsersten in Kraft.