Vorwort
§ 1 § 1
(1) Die monatliche Aufwandsentschädigung für den Obmann eines Gemeindeverbandes darf die folgenden Hundertsätze des Gehaltes eines aktiven Gemeindebeamten der Funktionsgruppe X, Gehaltsstufe 8 zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage nicht überschreiten:
bei einer Einwohnerzahl der verbandsangehörigen Gemeinden | Hundertsatz |
bis zu 10.000 | 10 |
von 10.001 bis 20.000 | 15 |
von 20.001 bis 50.000 | 20 |
über 50.000 | 30 |
(2) Die monatliche Aufwandsentschädigung für den Obmannstellvertreter und den Vertreter gemäß § 10 Abs. 4 zweiter Satz des NÖ Gemeindeverbandsgesetzes darf 50 v. H. des im Abs. 1 für den Obmann vorgesehenen Höchstausmaßes nicht übersteigen.
(3) Die monatliche Aufwandsentschädigung für jedes weitere Mitglied des Verbandsvorstandes darf 30 v. H. des im Abs. 1 für den Obmann vorgesehenen Höchstausmaßes nicht übersteigen.
§ 2 § 2
Teilbeträge, die sich bei der Berechnung der Aufwandsentschädigung ergeben, sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
§ 3 § 3
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung nächstfolgenden Monatsersten in Kraft.