Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Raumordnungsprogramm gilt für die Stadt mit eigenem Statut Wiener Neustadt sowie die Verwaltungsbezirke Wiener Neustadt und Neunkirchen.
§ 2 § 2
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten als
1. Eignungszonen für die Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe: Flächen, die sich aufgrund der geologischen Voraussetzungen und der räumlichen Lage für eine wirtschaftlich und ökologisch vertretbare Gewinnung von Sand und Kies eignen.
2. Wasserwirtschaftliche Vorranggebiete: Zonen mit grundwasserführenden Schichten, die für die derzeitige und künftige Wasserversorgung von besonderer Bedeutung sind.
3. Landwirtschaftliche Vorrangzonen: Zusammenhängende Flächen, die eine besondere natürliche Eignung für die landwirtschaftliche Nutzung aufweisen oder für das Erscheinungsbild der Kulturlandschaft von Bedeutung sind.
4. Regionale Grünzonen: Grünlandbereiche, die eine besondere raumgliedernde und siedlungstrennende Funktion besitzen oder als siedlungsnaher Erholungsraum von regionaler Bedeutung sind oder der Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche und Biotope dienen. Diese gelten jeweils mit 50 m beiderseits der Gewässerachse festgelegt, sofern sich aus der Darstellung in den Anlagen 3 bis 19 nichts anderes ergibt.
5. Erhaltenswerte Landschaftsteile: Komplexlandschaften oder wertvolle Einzelbiotope von regionaler Bedeutung.
6. Siedlungsgrenzen: Dienen zur Begrenzung von Baulandwidmungen oder Widmungsarten mit gleicher Wirkung zur Erhaltung eines funktionsfähigen Siedlungsnetzes, des Erholungswertes der Landschaft, einer funktionsfähigen Land- und Forstwirtschaft sowie zur vorausschauenden Vermeidung von Nutzungskonflikten.
§ 3 § 3
§ 3 Zielsetzungen
- Abstimmung des Materialabbaues auf den mittelfristigen Bedarf, auf die ökologischen Grundlagen und auf andere Nutzungsansprüche.
- Festlegung siedlungstrennender Grünzüge und Siedlungsgrenzen zur Sicherung regionaler Siedlungsstrukturen und typischer Landschaftselemente sowie zur vorausschauenden Vermeidung von Nutzungskonflikten.
- Sicherung und Vernetzung wertvoller Biotope.
- Rücksichtnahme auf die für die Wasserversorgung relevanten Grundwasserkörper.
- Sicherstellung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft.
§ 4 § 4
§ 4 Maßnahmen für den Naturraum
(1) In den landwirtschaftlichen Vorrangzonen, dargestellt in den Anlagen 3 bis 19, darf eine andere Widmungsart als Grünland-Land- und Forstwirtschaft nur dann gewidmet werden, wenn im Gemeindegebiet für die beabsichtigte Widmung keine andere Fläche in Betracht kommt.
(2) In den in den Anlagen 3 bis 19 kenntlich gemachten wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten dürfen die Widmungsarten Industriegebiet, Materialgewinnungsstätte, Friedhof, Abfallbehandlungsanlage, Aushubdeponie oder Lagerplatz aller Art bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 34 oder § 35 WRG 1959, BGBl.Nr. 215/1959 i.d.F. BGBl. I Nr. 123/2006 nur dann festgelegt werden, wenn durch entsprechende Untersuchungen oder Gutachten nachgewiesen ist, dass hiedurch das Grundwasser nicht gefährdet wird.
(3) In den in den Anlagen 3 bis 19 dargestellten erhaltenswerten Landschaftsteilen darf eine andere Widmungsart als Grünland-Land- und Forstwirtschaft nur dann festgelegt werden, wenn im Gemeindegebiet für die beabsichtigte Widmung keine andere Fläche in Betracht kommt.
§ 5 § 5
§ 5 Maßnahmen für die Siedlungsentwicklung
In den in den Anlagen 3 bis 19 dargestellten regionalen Grünzonen dürfen nur solche Grünlandwidmungsarten gewidmet werden, die die raumgliedernde und siedlungstrennende Wirkung, die Naherholungsfunktion oder die Funktion der Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche nicht gefährden. Die Festlegung der Widmung Verkehrsfläche ist nur dann zulässig, wenn die raumgliedernde und siedlungstrennende Funktion nicht gefährdet wird. Die Festlegung der Widmung Bauland ist in jedem Fall unzulässig.
§ 6 § 6
§ 6 Maßnahmen für die Rohstoffgewinnung
In den Eignungszonen gemäß der Anlage 21 sowie in den in der Anlage 22 als erweiterungsfähig festgelegten Standorten dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen künftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.
§ 7 § 7
§ 7 Schlussbestimmung
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm für die Planungsregion Wiener Neustadt-Neunkirchen, LGBl. 8000/75–0, außer Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
Regionales Raumordnungsprogramm Wr. Neustadt Neunkirchen
Übersicht
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 01PDFAnlage 2
Anl. 2
Legende für die Anlagen 3 – 19
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 02PDFAnlage 3
Anl. 3
Blatt 74 – Hohenberg NORD
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 03PDFAnlage 4
Anl. 4
Blatt 75 – Puchberg am Schneeberg NORD
(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
Anlage 04PDFAnlage 5
Anl. 5
Blatt 76 – Wiener Neustadt NORD
(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 05PDFAnlage 6
Anl. 6
Blatt 77 Eisenstadt NORD
(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 06PDFAnlage 7
Anl. 7
Blatt 74 Hohenberg SÜD
(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 07PDFAnlage 8
Anl. 8
Blatt 75 Puchberg am Schneeberg SÜD
(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 08PDFAnlage 9
Anl. 9
Blatt 76 Wiener Neustadt SÜD
(Anm.: Anlage 9 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 09PDFAnlage 10
Anl. 10
Blatt 77 Eisenstadt SÜD
(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 10PDFAnlage 11
Anl. 11
Blatt 104 Mürzzuschlag NORD
(Anm.: Anlage 11 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 11PDFAnlage 12
Anl. 12
Blatt 105 Neunkirchen NORD
(Anm.: Anlage 12 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 12PDFAnlage 13
Anl. 13
Blatt 106 Aspang – Markt NORD
(Anm.: Anlage 13 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 13PDFAnlage 14
Anl. 14
Blatt 107 Mattersdburg NORD
(Anm.: Anlage 14 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 14PDFAnlage 15
Anl. 15
Blatt 105 Neunkirchen SÜD
(Anm.: Anlage 15 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 15PDFAnlage 16
Anl. 16
Blatt 106 Aspang Markt SÜD
(Anm.: Anlage 16 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 16PDFAnlage 17
Anl. 17
Blatt 107 Mattersburg SÜD
(Anm.: Anlage 17 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 17PDFAnlage 18
Anl. 18
Blatt 136 Hartberg NORD
(Anm.: Anlage 18 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 18PDFAnlage 19
Anl. 19
Blatt 137 Oberwart NORD
(Anm.: Anlage 19 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 19PDFAnlage 20
Anl. 20
Siedlungsgrenzen im Regionalen Raumordnungsprogramm Wiener Neustadt-Neunkirchen
(Anm.: Anlage 20 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 20PDFAnlage 21
Anl. 21
Eignungszonen für die Gewinnung von Sand und Kies im Regionalen Raumordnungsprorgramm Wiener Neustadt-Neunkirchen
(Anm.: Anlage 21 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 21PDFAnlage 22
Anl. 22
Liste der Standorte für die Gewinnung Mineralischer Rohstoffe (Mit Ausnahme von Sand und Kies) im Regionalen Raumordnungsprogramm Wiener Neustadt-Neunkirchen
(Anm.: Anlage 22 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 22PDF