(1) Die von der Verbandsversammlung am 2. April 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 3 bis 5, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 13 Abs. 5) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 1988 wirksam.
(2) Der Beitritt der Gemeinden Altenburg, Brunn an der Wild, Irnfritz-Messern und Röhrenbach sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 16. Oktober 1992 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3 Abs. 1, 2 und 3, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 1 und 5, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, 3, 4, 5 und 6, § 11 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1, § 16, Anhang 1) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1993 wirksam.
(3) Die von der Verbandsversammlung am 25. April 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 6 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 6) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1995 wirksam.
(4) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 1. Juni 1999 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 3 und 10) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird mit 1. Jänner 2000 wirksam.
(5) Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und von der Verbandsversammlung am 13. März 2024 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 3, 5, und 6) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2024 wirksam.
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