(1) Die von der Verbandsversammlung am 21. September 2020 und von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 5 Z 6, § 7 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 1) wird genehmigt. Die Änderung des § 13 Abs. 2 wurde am 1. Jänner 2017 wirksam, die übrigen Änderungen wurden am 1. Jänner 2021 wirksam.
(2) Die von allen Mitgliedsgemeinden und der Verbandsversammlung am 6. September 2023 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1, 3, 11, 11a, 13a, 13b, 16 und 17) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2024 wirksam.
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