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1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 und 2 zu § 6 ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Ardagger und Wallsee-Sindelburg. In Anlage A zu § 6 ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
2. Die Anlagen 1 und 2 zu § 6 (LGBl. 5500/6–1) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
- der Bezirkshauptmannschaft Amstetten
- der Marktgemeinde Ardagger
- der Marktgemeinde Wallsee-Sindelburg
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Machland Süd, AT1218V00, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:
- die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Brutvogelarten :
Weißstorch (Ciconia ciconia), Wespenbussard (Pernis apivorus), Rohrweihe (Circus aeruginosus), Wachtelkönig (Crex crex), Eisvogel (Alcedo atthis), Blaukehlchen (Luscinia svecica), Neuntöter (Lanius collurio),
- die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Durchzügler und Wintergäste :
Nachtreiher (Nycticorax nycticorax), Silberreiher (Egretta alba), Schwarzstorch (Ciconia nigra), Zwergsäger (Mergus albellus), Schwarzmilan (Milvus migrans), Rotmilan (Milvus milvus), Seeadler (Haliaeetus albicilla), Kornweihe (Circus cyaneus), Wiesenweihe (Circus pygargus), Kranich (Grus grus), Goldregenpfeifer (Pluvialis apricaria), Kampfläufer (Philomachus pugnax), Bruchwasserläufer (Tringa glareola), Trauerseeschwalbe (Chlidonias niger),
- die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten .
(3) Für das Vogelschutzgebiet Machland Süd werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
- ausgedehnten (Feucht-)Wiesen als Überschwemmungsflächen,
- spät gemähtem Grünland sowie Feuchtflächen, Hochstaudenfluren, Gräben, Flutmulden, Buschgruppen usw. als Mahd-Refugien für Wiesenvögel,
- durchströmten Nebengewässern mit einer naturnahen Gewässerdynamik und einer funktionierenden Verbindung mit der Donau,
- reichhaltig strukturierten Waldbeständen mit einer naturnahen bzw. natürlichen Alterszusammensetzung und einem charakteristischen Struktur- und Totholzreichtum sowie Alters- und Zerfallsphasen.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
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