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1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 3 zu § 35 ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Ardagger und Wallsee-Sindelburg. In Anlage A zu § 35 ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
2. Die Anlagen 1 bis 3 zu § 35 (LGBl. 5500/6–5) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
- der Bezirkshauptmannschaft Amstetten
- der Marktgemeinde Ardagger
- der Marktgemeinde Wallsee-Sindelburg
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Machland Süd, AT1218000, sind folgende:
- in Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte natürliche Lebensraumtypen :
3130 Schlammfluren
3150 Natürliche Stillgewässer mit Wasserschweber-Gesellschaften
3260 Fluthahnenfuß-Gesellschaften
6430 Feuchte Hochstaudenfluren
6510 Glatthaferwiesen
9180 Schlucht- und Hangmischwälder*
91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*
91F0 Eichen-Ulmen-Eschenauen
- in Anhang II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte Tier- und Pflanzenarten :
Biber (Castor fiber), Donaukammmolch (Triturus dobrogicus), Gelbbauchunke (Bombina variegata), Zingel (Zingel zingel), Koppe (Cottus gobio), Schied (Aspius aspius), Bitterling (Rhodeus sericeus amarus), Steinbeißer (Cobitis taenia), Weißflossen-Gründling (Gobio albipinnatus), Schrätzer (Gymnocephalus schraetzer), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Streber (Zingel streber), Eschen-Scheckenfalter (Hypodryas maturna), Heller Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea teleius), Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea nausithous), Eremit* (Osmoderma eremita)
(3) Für das FFH-Gebiet Machland Süd werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
- stehenden Gewässern ohne relevante Nährstoff- und Schadstoffeinträge,
- Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,
- Fließgewässerabschnitten mit natürlicher bzw. naturnaher Dynamik, deren Wasserqualität keine nennenswerte Beeinträchtigung aufweist,
- durchströmten Nebengewässern mit einer naturnahen Gewässerdynamik und einer funktionierenden Verbindung mit der Donau,
- naturnahem feuchtem Grasland mit hohen Gräsern,
- mageren Flachland-Mähwiesen,
- reichhaltig strukturierten Waldbeständen mit einer naturnahen bzw. natürlichen Alterszusammensetzung und einem charakteristischen Struktur- und Totholzreichtum sowie Alters- und Zerfallsphasen.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
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