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1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 5 zu § 31 ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Berg, Hainburg an der Donau, Hundsheim, Prellenkirchen und Wolfsthal. In Anlage A zu § 31 ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
2. Die Anlagen 1 bis 5 zu § 31 (LGBl. 5500/6–5) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
- der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha
- der Gemeinde Berg
- der Stadtgemeinde Hainburg an der Donau
- der Gemeinde Hundsheim
- der Marktgemeinde Prellenkirchen
- der Gemeinde Wolfsthal
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Hundsheimer Berge, AT1214000, sind folgende:
- in Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte natürliche Lebensraumtypen :
5130 Wacholderheiden auf Kalk
6110 Lückige Kalk-Pionierrasen*
6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen
6240 Osteuropäische Steppen*
6510 Glatthaferwiesen
8210 Natürliche Kalkfelsen mit ihrer Felsspaltenvegetation
8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen
9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwälder
91G0 Pannonische Eichen-Hainbuchenwälder*
91H0 Wärmeliebende Flaumeichenwälder
- in Anhang II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte Tier- und Pflanzenarten :
Großes Mausohr (Myotis myotis), Ziesel (Spermophilus citellus), Großer Feuerfalter (Lycaena dispar), Heckenwollafter (Eriogaster catax), Hirschkäfer (Lucanus cervus), Österreichischer Drachenkopf (Dracocephalum austriacum), Waldsteppen-Beifuß* (Artemisia pancicii).
(3) Für das FFH-Gebiet Hundsheimer Berge werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
- Wacholderheiden auf Kalk,
- artenreichen Fels-, Trockenrasen- und Trockenwiesenstandorten und ihrer charakteristischen Versaumungs- und Verbuschungsstadien unter besonderer Berücksichtigung der Blaugrashalden,
- großflächigen, extensiv genutzten Trockenlebensräumen mit hohem Anteil an Hutweideresten, Trockenrasen und Trockenrasenbrachen,
- Ziesel-Lebensräumen mit der spezifischen Strukturausstattung (Halbtrockenrasen, Trockenrasen und sonstige niedrigwüchsige offene Rasen, Böschungen, Raine, unbefestigte Feldwege, kleinterrassierte Weingärten etc.),
- mageren Flachland-Mähwiesen,
- störungsfreien, steinigen Felsabhängen mit Felsspaltenvegetation und nicht touristisch erschlossenen Höhlen,
- großen, möglichst unzerschnittenen, naturnahen, strukturreichen Eichen-Hainbuchen-Wäldern mit ausreichendem Alt- und Totholzanteil,
- naturnahen, strukturreichen Flaumeichenwäldern mit ausreichendem Alt- und Totholzanteil,
- ungestörten und unbeeinträchtigten Wochenstuben und Winterquartieren und ihrer unmittelbaren Umgebung für Fledermäuse,
- Vorkommensstandorten des Waldsteppen-Beifußes und des Österreichischen Drachenkopfes.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
Rückverweise
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