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1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 8 zu § 30 ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Engelhartstetten, Gänserndorf, Lassee, Marchegg, Matzen-Raggendorf, Obersiebenbrunn, Untersiebenbrunn, Weiden an der March und Weikendorf. In Anlage A zu § 30 ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
2. Die Anlagen 1 bis 8 zu § 30 (LGBl. 5500/6–5) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
- der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf
- der Marktgemeinde Engelhartstetten
- der Stadtgemeinde Gänserndorf
- der Marktgemeinde Lassee
- der Stadtgemeinde Marchegg
- der Marktgemeinde Matzen-Raggendorf
- der Marktgemeinde Obersiebenbrunn
- der Gemeinde Untersiebenbrunn
- der Gemeinde Weiden an der March
- der Marktgemeinde Weikendorf
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Pannonische Sanddünen, AT1213000, sind folgende:
- in Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte natürliche Lebensraumtypen :
2340 Pannonische Binnendünen*
5130 Wacholderheiden auf Kalk
6240 Osteuropäische Steppen*
6260 Pannonische Sandrasen*
91F0 Eichen-Ulmen-Eschenauen
91G0 Pannonische Eichen-Hainbuchenwälder
- in Anhang II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte Tier- und Pflanzenarten :
Ziesel (Spermophilus citellus), Großer Feuerfalter (Lycaena dispar).
(3) Für das FFH-Gebiet Pannonische Sanddünen werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
- Wacholderheiden auf Kalk,
- naturnahem trockenem Grasland und dessen Verbuschungsstadien,
- großflächigen, durch das weitgehende Fehlen von Gehölzen gekennzeichneten und weithin überblickbaren Offenlandlebensräumen mit Steppencharakter,
- Halbtrockenrasen, Trockenrasen und sonstigen niedrigwüchsigen offenen Rasen, Böschungen, Rainen, unbefestigten Feldwegen etc. als Lebensräume für das Ziesel,
- naturnahen, strukturreichen Auwaldbeständen mit ausreichendem Alt- und Totholzanteil.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
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