(1)
1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 36 zu § 3 ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Annaberg, Gaming, Göstling an der Ybbs, Gresten-Land, Lunz am See, Mitterbach am Erlaufsee, Puchenstuben, Schwarzenbach an der Pielach und St. Anton an der Jeßnitz. In Anlage A zu § 3 ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
2. Die Anlagen 1 bis 36 zu § 3 (LGBl. 5500/6–1) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
- der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs
- der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld
- der Gemeinde Annaberg
- der Marktgemeinde Gaming
- der Marktgemeinde Göstling an der Ybbs
- der Gemeinde Gresten-Land
- der Marktgemeinde Lunz am See
- der Gemeinde Mitterbach am Erlaufsee
- der Gemeinde Puchenstuben
- der Gemeinde Schwarzenbach an der Pielach
- der Gemeinde St. Anton an der Jeßnitz
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Ötscher – Dürrenstein, AT1203000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:
- die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Brutvogelarten :
Schwarzstorch (Ciconia nigra), Steinadler (Aquila chrysaetos), Wanderfalke (Falco peregrinus), Haselhuhn (Bonasa bonasia), Auerhuhn (Tetrao urogallus), Uhu (Bubo bubo), Sperlingskauz (Glaucidium passerinum), Raufußkauz (Aegolius funereus), Grauspecht (Picus canus), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Weißrückenspecht (Dendrocopos leucotos), Dreizehenspecht (Picoides tridactylus), Zwergschnäpper (Ficedula parva), Alpenschneehuhn (Lagopus mutus helveticus), Birkhuhn (Tetrao tetrix tetrix),
- die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten .
(3) Für das Vogelschutzgebiet Ötscher – Dürrenstein werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
- großflächigen, standortheimischen Waldbeständen mit naturnaher bzw. natürlicher Alterszusammensetzung und einem charakteristischen Struktur- und Totholzreichtum sowie Alters- und Zerfallsphasen,
- repräsentativen, großflächig zusammenhängenden Waldbeständen mit geringem Erschließungs- und Störungsgrad,
- mosaikartig verteilten Altholzinseln mit stark dimensioniertem, stehendem Totholz,
- Laubbaumbeständen in den großflächigen Wirtschaftswäldern,
- möglichst störungsfreien Sonderstrukturen im Wald wie Gewässerränder, Feuchtbiotope, Felsformationen, Blockhalden, Grabeneinschnitte usw.,
- zumindest während der Brutzeit störungsfreien Felsformationen,
- natürlichen, unbeeinflussten alpinen Lebensräumen,
- Almen mit Zwergstrauchanteil,
- extensiv genutzten Grünlandflächen in ihrer gesamten Standortsvielfalt, die durch typenbezogene Nutzung offengehalten werden.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise