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1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 8 zu § 29 ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Bad Fischau-Brunn, Blumau-Neurißhof, Ebenfurth, Eggendorf, Leobersdorf, Pottendorf, Schönau an der Triesting, Sollenau, Theresienfeld, Wiener Neustadt und Wöllersdorf-Steinabrückl. In Anlage A zu § 29 ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
2. Die Anlagen 1 bis 8 zu § 29 (LGBl. 5500/6–5) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
- der Bezirkshauptmannschaft Baden
- der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt
- der Stadt Wiener Neustadt
- der Marktgemeinde Bad Fischau-Brunn
- der Gemeinde Blumau-Neurißhof
- der Stadtgemeinde Ebenfurth
- der Gemeinde Eggendorf
- der Marktgemeinde Leobersdorf
- der Marktgemeinde Pottendorf
- der Gemeinde Schönau an der Triesting
- der Marktgemeinde Sollenau
- der Marktgemeinde Theresienfeld
- der Marktgemeinde Wöllersdorf-Steinabrückl
(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes Steinfeld, AT1210A00, sind folgende:
- in Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte natürliche Lebensraumtypen :
3150 Natürliche Stillgewässer mit Wasserschweber-Gesellschaften
6210 Trespen-Schwingel-Kalktrockenrasen
6240 Osteuropäische Steppen*
6410 Pfeifengraswiesen
6510 Glatthaferwiesen
7230 Kalkreiche Niedermoore
- in Anhang II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte Tier- und Pflanzenarten :
Ziesel (Spermophilus citellus), Rotbauchunke (Bombina bombina), Österreichische Heideschnecke (Helicopsis striata austriaca), Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea nausithous), Heller Wiesenknopf-Ameisen- Bläuling (Maculinea teleius), Kriech-Sellerie (Apium repens).
(3) Für das FFH-Gebiet Steinfeld werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
- natürlichen Stillgewässern mit Wasserschweber- Gesellschaften im Bereich des Naturschutzgebietes “Schönauer Teich”,
- Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,
- naturnahem trockenem Grasland und dessen Verbuschungsstadien,
- großen, weithin überblickbaren und zusammenhängenden Offenlandlebensräumen (“Steppenlandschaft”),
- Halbtrockenrasen, Trockenrasen und sonstigen niedrigwüchsigen offenen Rasen, Böschungen, Rainen, unbefestigten Feldwegen etc. als Lebensräume für das Ziesel,
- naturnahem feuchtem Grasland mit hohen Gräsern,
- mageren Flachland-Mähwiesen,
- kalkreichen Niedermooren,
- Vorkommensstandorten des Kriech-Selleries,
- Vorkommensstandorten der Österreichischen Heideschnecke.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
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