LandesrechtNiederösterreichVerordnungenEuropaschutzgebiete§ 22

§ 22§ 22

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

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1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 22 zu § 22 ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Angern an der March, Bernhardsthal, Drösing, Dürnkrut, Engelhartstetten, Hohenau an der March, Jedenspeigen, Lassee, Marchegg, Rabensburg, Ringelsdorf-Niederabsdorf und Weiden an der March. In Anlage A zu § 22 ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.

2. Die Anlagen 1 bis 22 zu § 22 (LGBl. 5500/6–5) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.

Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:

- der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf

- der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach

- der Marktgemeinde Angern an der March

- der Marktgemeinde Bernhardsthal

- der Marktgemeinde Drösing

- der Marktgemeinde Dürnkrut

- der Marktgemeinde Engelhartstetten

- der Marktgemeinde Hohenau an der March

- der Marktgemeinde Jedenspeigen

- der Marktgemeinde Lassee

- der Stadtgemeinde Marchegg

- der Marktgemeinde Rabensburg

- der Marktgemeinde Ringelsdorf-Niederabsdorf

- der Gemeinde Weiden an der March

(2) Schutzgegenstand des FFH-Gebietes March-Thaya-Auen, AT1202000, sind folgende:

- in Anhang I der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte natürliche Lebensraumtypen :

1530 Halophile pannonische Lebenräume*

2340 Pannonische Binnendünen*

3130 Schlammfluren

3150 Natürliche Stillgewässer mit Wasserschweber-Gesellschaften

3270 Zweizahnfluren schlammiger Ufer

6240 Osteuropäische Steppen*

6250 Tiefgründige Lößtrockenrasen*

6440 Brenndolden-Auenwiesen

6510 Glatthaferwiesen

9160 Mitteleuropäischer Eichen-Hainbuchenwald

91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen*

91F0 Eichen-Ulmen-Eschenauen

91G0 Pannonische Eichen-Hainbuchenwälder

- in Anhang II der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie angeführte Tier- und Pflanzenarten :

Großes Mausohr (Myotis myotis), Ziesel (Spermophilus citellus), Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra), Donaukammmolch (Triturus dobrogicus), Rotbauchunke (Bombina bombina), Europäische Sumpfschildkröte (Emys orbicularis), Frauennerfling (Rutilus pigus virgo), Weißflossen- Gründling (Gobio albipinnatus), Schied (Aspius aspius), Bitterling (Rhodeus sericeus amarus), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Steinbeißer (Cobitis taenia), Schrätzer (Gymnocephalus schraetzer), Streber (Zingel streber), Zingel (Zingel zingel), Scharlachkäfer (Cucujus cinnaberinus), Großer Feuerfalter (Lycaena dispar), Hirschkäfer (Lucanus cervus), Gemeine Flussmuschel (Unio crassus), Großer Eichenbock (Cerambyx cerdo), Heckenwollafter (Eriogaster catax), Grüne Keiljungfer (Ophiogomphus cecilia), Heller Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea teleius), Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling (Maculinea nausithous).

(3) Für das FFH-Gebiet March-Thaya-Auen werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:

Die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Abs. 2 ausgewiesenen natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:

- pannonischen Salzsteppen und Salzwiesen,

- stehenden Gewässern ohne relevante Nährstoff- und Schadstoffeinträge,

- Laichbiotopen und ihres Umlandes für Amphibien,

- (temporären) Klein- und Kleinstgewässern (z. B. Sutten),

- Fließgewässerabschnitten mit natürlicher bzw. naturnaher Dynamik, deren Wasserqualität keine nennenswerte Beeinträchtigung aufweist,

- naturnahen Flussabschnitten mit unbefestigten Ufern, einer natürlich strukturellen Ausstattung (Prallhänge, Flachufer, variable Tiefenzonierung etc.) und einer natürlichen Überschwemmungsdynamik

- für Fischpopulationen durchgängigen Fluss- und Augewässersystemen

- großen, wenig gestörten Flusslandschaften (Altwässer, Flüsse und deren unmittelbares Umland) im klimatisch begünstigten Tiefland als Lebensraum für die Europäische Sumpfschildkröte,

- Sandlebensräumen bzw. Sand- und Steppenrasen in ihrer vegetationsökologischen Bandbreite und in ihren unterschiedlichen Entwicklungsstadien,

- Halbtrockenrasen, Trockenrasen und sonstigen niedrigwüchsigen offenen Rasen, Böschungen, Rainen, unbefestigten Feldwegen etc. als Lebensräume für das Ziesel,

- naturnahem feuchtem Grasland mit hohen Gräsern,

- mageren Flachland-Mähwiesen,

- naturnahen, strukturreichen Waldbeständen mit ausreichendem Alt- und Totholzanteil,

- alten, totholzreichen Eichenbeständen,

- ungestörten und unbeeinträchtigten Wochenstuben und Winterquartieren und ihrer unmittelbaren Umgebung für Fledermäuse.

(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten natürlichen Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.

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