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1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 72 zu § 12 ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Albrechtsberg an der Großen Krems, Arbesbach, Bad Großpertholz, Eisgarn, Gföhl, Gmünd, Grafenschlag, Groß Gerungs, Großdietmanns, Großgöttfritz, Großschönau, Gutenbrunn, Heidenreichstein, Hirschbach, Hoheneich, Kirchberg am Walde, Kirchschlag, Kottes-Purk, Langschlag, Lichtenau im Waldviertel, Litschau, Martinsberg, Moorbad Harbach, Mühldorf, Ottenschlag, Pöggstall, Pölla, Rappottenstein, Rastenfeld, Raxendorf, Reingers, Sallingberg, Schönbach, Schrems, St. Martin, Traunstein, Unserfrau-Altweitra, Vitis, Waidhofen an der Thaya, Waidhofen an der Thaya-Land, Waldhausen, Weinzierl im Walde, Weiten, Weitra und Zwettl-Niederösterreich. In Anlage A zu § 12 ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
2. Die Anlagen 1 bis 72 zu § 12 (LGBl. 5500/6–3) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
- der Bezirkshauptmannschaft Gmünd
- der Bezirkshauptmannschaft Melk
- der Bezirkshauptmannschaft Krems an der Donau
- der Bezirkshauptmannschaft Waidhofen an der Thaya
- der Bezirkshauptmannschaft Zwettl
- der Marktgemeinde Albrechtsberg an der Großen Krems
- der Marktgemeinde Arbesbach
- der Marktgemeinde Bad Großpertholz
- der Marktgemeinde Eisgarn
- der Stadtgemeinde Gföhl
- der Stadtgemeinde Gmünd
- der Marktgemeinde Grafenschlag
- der Stadtgemeinde Groß Gerungs
- der Marktgemeinde Großdietmanns
- der Marktgemeinde Großgöttfritz
- der Marktgemeinde Großschönau
- der Marktgemeinde Gutenbrunn
- der Stadtgemeinde Heidenreichstein
- der Marktgemeinde Hirschbach
- der Marktgemeinde Hoheneich
- der Marktgemeinde Kirchberg am Walde
- der Marktgemeinde Kirchschlag
- der Marktgemeinde Kottes-Purk
- der Marktgemeinde Langschlag
- der Marktgemeinde Lichtenau im Waldviertel
- der Stadtgemeinde Litschau
- der Marktgemeinde Martinsberg
- der Gemeinde Moorbad Harbach
- der Marktgemeinde Mühldorf
- der Marktgemeinde Ottenschlag
- der Marktgemeinde Pöggstall
- der Marktgemeinde Pölla
- der Marktgemeinde Rappottenstein
- der Marktgemeinde Rastenfeld
- der Marktgemeinde Raxendorf
- der Gemeinde Reingers
- der Marktgemeinde Sallingberg
- der Marktgemeinde Schönbach
- der Stadtgemeinde Schrems
- der Marktgemeinde St. Martin
- der Marktgemeinde Traunstein
- der Gemeinde Unserfrau-Altweitra
- der Marktgemeinde Vitis
- der Stadtgemeinde Waidhofen an der Thaya
- der Gemeinde Waidhofen an der Thaya-Land
- der Marktgemeinde Waldhausen
- der Gemeinde Weinzierl am Walde
- der Marktgemeinde Weiten
- der Stadtgemeinde Weitra
- der Stadtgemeinde Zwettl-Niederösterreich
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Waldviertel, AT1201000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:
- die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Brutvogelarten :
Zwergdommel (Ixobrychus minutus), Schwarzstorch (Ciconia nigra), Weißstorch (Ciconia ciconia), Wespenbussard (Pernis apivorus), Seeadler (Haliaeetus albicilla), Rohrweihe (Circus aeruginosus), Wiesenweihe (Circus pygargus), Fischadler (Pandion haliaetus), Haselhuhn (Bonasa bonasia), Auerhuhn (Tetrao urogallus), Tüpfelsumpfhuhn (Porzana porzana), Wachtelkönig (Crex crex), Uhu (Bubo bubo), Sperlingskauz (Glaucidium passerinum), Raufußkauz (Aegolius funereus), Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus), Eisvogel (Alcedo atthis), Grauspecht (Picus canus), Schwarzspecht (Dryocopus martius), Dreizehenspecht (Picoides tridactylus), Heidelerche (Lullula arborea), Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria), Neuntöter (Lanius collurio), Birkhuhn (Tetrao tetrix tetrix),
- die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Durchzügler und Wintergäste :
Kampfläufer (Philomachus pugnax), Bruchwasserläufer (Tringa glareola), Flussseeschwalbe (Sterna hirundo), Trauerseeschwalbe (Chlidonias niger),
- die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten .
(3) Für das Vogelschutzgebiet Waldviertel werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
- großflächigen und naturnahen Wäldern mit gebietsweise hohem Laubwaldanteil sowie natürlicher und standortheimischer Artenzusammensetzung,
- großflächigen, standortheimischen Waldbeständen mit naturnaher bzw. natürlicher Alterszusammensetzung und einem charakteristischen Strukturreichtum und Totholzanteil,
- möglichst störungsfreien Sonderstrukturen im Wald wie Gewässerränder, Feuchtbiotope, Felsformationen, Blockhalden und Grabeneinschnitte,
- Wirtschaftswäldern mit mosaikartig verteilten Altholzinseln mit Totholzanteilen,
- Offenland, also der offenen und überwiegend durchmischten, von Ackerbau und Grünland dominierten Kulturlandschaft,
- strukturreichen Feldlandschaften mit eingestreuten Sonderstandorten wie (Halb-)Trockenrasen, mageren Wiesen und zahlreichen Strukturelementen wie “Bichln”, Einzelbäume, Heckenzüge, Böschungen und Raine,
- Bachtallandschaften mit ursprünglichem Abflussregime und entsprechend weiten, offen gehaltenen Überflutungsräumen sowie hohem Grundwasserstand und entsprechend flächigen Feuchtwiesen und Feuchtbrachen,
- Stilllegungs- bzw. Brachflächen in der ackerbaudominierten Kulturlandschaft,
- spät gemähten (Feucht-)Wiesen,
- weitgehend naturnahen, strukturreichen Bach-, Fluss- und Aulandschaftsabschnitten mit unverbauten Ufern,
- Röhrichtbeständen im Bereich der Teichlandschaften sowie in Überschwemmungsgebieten,
- zumindest während der Brutzeit störungsfreien Felsformationen bzw. Felswänden.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
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