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1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 16 zu § 11 ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile in Bad Fischau-Brunn, Blumau-Neurißhof, Breitenau, Ebenfurth, Ebreichsdorf, Eggendorf, Günselsdorf, Katzelsdorf, Lanzenkirchen, Leobersdorf, Neunkirchen, Oberwaltersdorf, Pottendorf, Schönau an der Triesting, Schwarzau am Steinfelde, Sollenau, St. Egyden am Steinfeld, Tattendorf, Teesdorf, Theresienfeld, Trumau, Weikersdorf am Steinfelde, Wiener Neustadt und Wöllersdorf-Steinabrückl. In Anlage A zu § 11 ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
2. Die Anlagen 1 bis 16 zu § 11 (LGBl. 5500/6–2) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
- der Bezirkshauptmannschaft Baden
- der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt
- der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen
- der Stadt Wiener Neustadt
- der Marktgemeinde Bad Fischau-Brunn
- der Gemeinde Blumau-Neurißhof
- der Gemeinde Breitenau
- der Stadtgemeinde Ebenfurth
- der Stadtgemeinde Ebreichsdorf
- der Gemeinde Eggendorf
- der Marktgemeinde Günselsdorf
- der Gemeinde Katzelsdorf
- der Marktgemeinde Lanzenkirchen
- der Marktgemeinde Leobersdorf
- der Stadtgemeinde Neunkirchen
- der Marktgemeinde Oberwaltersdorf
- der Marktgemeinde Pottendorf
- der Gemeinde Schönau an der Triesting
- der Gemeinde Schwarzau am Steinfelde
- der Marktgemeinde Sollenau
- der Gemeinde St. Egyden am Steinfeld
- der Gemeinde Tattendorf
- der Marktgemeinde Teesdorf
- der Marktgemeinde Theresienfeld
- der Marktgemeinde Trumau
- der Gemeinde Weikersdorf am Steinfelde
- der Marktgemeinde Wöllersdorf-Steinabrückl
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Steinfeld, AT1210000, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:
- die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Brutvogelarten :
Zwergdommel (Ixobrychus minutus), Rohrweihe (Circus aeruginosus), Triel (Burhinus oedicnemus), Ziegenmelker (Caprimulgus europaeus), Mittelspecht (Dendrocopos medius), Heidelerche (Lullula arborea), Brachpieper (Anthus campestris), Neuntöter (Lanius collurio),
- die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Durchzügler und Wintergäste:
Nachtreiher (Nycticorax nycticorax), Silberreiher (Egretta alba), Weißstorch (Ciconia ciconia), Moorente (Aythya nyroca), Kornweihe (Circus cyaneus), Fischadler (Pandion haliaetus), Wanderfalke (Falco peregrinus), Kranich (Grus grus), Kampfläufer (Philomachus pugnax), Bruchwasserläufer (Tringa glareola), Flussseeschwalbe (Sterna hirundo), Weißbart-Seeschwalbe (Chlidonias hybridus), Trauerseeschwalbe (Chlidonias niger), Sumpfohreule (Asio flammeus), Eisvogel (Alcedo atthis), Adlerbussard (Buteo rufinus),
- die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten .
(3) Für das Vogelschutzgebiet Steinfeld werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
- großen, weithin überblickbaren und zusammenhängenden Offenlandlebensräumen (“Steppenlandschaft”),
- großflächigen, nährstoffarmen Trockenrasenkomplexen,
- (steinig-lückigen) Ackerbrachen und Grünland im Kulturland abseits der großen Trockenrasen,
- flächigen, nährstoffarmen und zusammenhängenden Feuchtwiesenkomplexen im Kulturland (v.a. nördlich der Piesting),
- störungsfreien Brutflächen des Triels (z.B. junge, offene und hinreichend große Sukzessionsstadien in abgebauten Schottergruben),
- lichten, durch Schlagflächen aufgelockerten Kiefernwäldern,
- Laubwäldern mit einem hohen Eichenanteil sowie einer naturnahen bzw. natürlichen Alterszusammensetzung der Bestände,
- Brut-, Rast- und Nahrungsgebieten für Vogelarten im Bereich der Schönauer Teiche.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
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