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1. Das Europaschutzgebiet umfasst die in den Anlagen 1 bis 7 zu § 10 ausgewiesenen Grundstücke und Grundstücksteile Dunkelsteinerwald, Emmersdorf an der Donau, Gerersdorf, Hafnerbach, Haunoldstein, Hofstetten-Grünau, Loosdorf, Markersdorf-Haindorf, Melk, Ober-Grafendorf, Prinzersdorf, Schönbühel-Aggsbach, Schollach und Weinburg. In Anlage A zu § 10 ist das Europaschutzgebiet auf einem Übersichtsplan dargestellt.
2. Die Anlagen 1 bis 7 zu § 10 (LGBl. 5500/6–2) werden durch Auflage beim Amt der NÖ Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesamtsdirektion, erfolgen.
Diese Anlagen werden zur Information auch bereitgehalten bei:
- der Bezirkshauptmannschaft Melk
- der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten
- der Marktgemeinde Dunkelsteinerwald
- der Marktgemeinde Emmersdorf an der Donau
- der Gemeinde Gerersdorf
- der Marktgemeinde Hafnerbach
- der Gemeinde Haunoldstein
- der Marktgemeinde Hofstetten-Grünau
- der Marktgemeinde Loosdorf
- der Marktgemeinde Markersdorf-Haindorf
- der Stadtgemeinde Melk
- der Marktgemeinde Ober-Grafendorf
- der Marktgemeinde Prinzersdorf
- der Marktgemeinde Schönbühel-Aggsbach
- der Gemeinde Schollach
- der Gemeinde Weinburg
(2) Schutzgegenstand des Vogelschutzgebietes Pielachtal, AT1219V00, sind folgende Vogelarten und ihre Lebensräume:
- die in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie angeführten Brutvogelarten :
Schwarzstorch (Ciconia nigra), Weißstorch (Ciconia ciconia), Wespenbussard (Pernis apivorus), Uhu (Bubo bubo), Eisvogel (Alcedo atthis), Mittelspecht (Dendrocopos medius), Neuntöter (Lanius collurio), Blutspecht (Dendrocopos syriacus),
- der in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie angeführte Durchzügler und Wintergast :
Silberreiher (Egretta alba),
- die im gegenständlichen Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten .
(3) Für das Vogelschutzgebiet Pielachtal werden folgende Erhaltungsziele festgelegt:
Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume aller unter Abs. 2 genannten Arten. Im Speziellen sind dies die Erhaltung von einem ausreichenden Ausmaß an:
- natürlichen bzw. naturnahen, unverbauten und unregulierten Flussabschnitten,
- fließgewässertypischer Überschwemmungs- bzw. Auendynamik der Pielach und der daraus resultierenden natürlichen/naturnahen Uferzonen mit Anrissufern (Prallufer) und Verlandungszonen (Gleitufer) sowie Geschiebeflächen,
- für Fischpopulationen durchgängigen Fluss- und Augewässersystemen,
- reichhaltig strukturierten Altbaumbeständen in den Au- und Hangwäldern mit naturnaher bzw. natürlicher Alterszusammensetzung mit Totholzanteil,
- flussbegleitenden Au- und Hangwäldern mit Eichenanteil,
- zumindest während der Brutzeit störungsarmen bzw. -freien Felsformationen und Altholzbeständen,
- artenreichen Magerwiesen, Feuchtwiesen und sonstigen nahrungsreichen (Feucht-)Grünlandflächen im unmittelbaren Umfeld der Pielach,
- reich strukturierter Offenlandschaft im Anschluss an die flussbegleitenden Wald- und Gehölzbestände mit einer großen Anzahl an Randstrukturen (z. B. Hecken, Buschgruppen, Einzelgehölze, Obstwiesen und -alleen, Ruderalflächen, Brachen, breite, unbehandelte Ackerraine),
- Obstwiesen und obstbaumreich strukturierten Ortsrändern.
(4) Die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes (§ 9 Abs. 4 NÖ NSchG 2000) der in Abs. 2 genannten Vogelarten wird im Europaschutzgebiet vor allem durch privatrechtliche Verträge gewährleistet.
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