§ 1 § 1 — Europaschutzgebiete
Gliederung
1. Abschnitt Allgemeines
§ 1 § 1
Rückverweise
Die im Folgenden beschriebenen Vogelschutzgebiete und Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) werden zu besonderen Schutzgebieten erklärt. Für diese Gebiete mit der Bezeichnung “Europaschutzgebiete” werden Schutzgegenstände, Erhaltungsziele und notwendige Erhaltungsmaßnahmen festgelegt.
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